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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / b) Tatbestand

Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
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aa) Überblick

 

Rz. 641.1

[Autor/Stand] Zweiteiliger Tatbestand. Die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 Satz 2 (dazu Rz. 641.12) treten nur ein, wenn der zweiteilige Tatbestand erfüllt ist. Danach muss es sich einerseits um eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person handeln (dazu Rz. 641.2 ff.). Zudem muss die betreffende Person bzw. der unmittelbare oder mittelbare Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 erfüllen (dazu Rz. 641.6 ff.). Die gesetzliche Regelungstechnik ("wenn") ist allerdings verunglückt (s. Rz. 641.12).

[Autor/Stand] Autor: Häck

bb) Unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf natürliche Person

 

Rz. 641.2

[Autor/Stand] Unentgeltliche Übertragung von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen. § 6 Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt nur "unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen". Im "Grundfall" spricht § 6 Abs. 3 Satz 2 die unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person "durch den Steuerpflichtigen" an, erweiternd werden auch nachfolgende Weiterübertragungen von Todes wegen zwischen natürlichen Personen erfasst (s. Rz. 641.3). Hauptanwendungsfall des § 6 Abs. 3 Satz 2 ist die Vererbung der Anteile des Steuerpflichtigen (Erblasser) im Rahmen des Erbfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.[2] Streng genommen kommt es hierbei nicht zu einer Übertragung von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen auf den Erben, es handelt sich vielmehr um einen Vonselbsterwerb des Erben mit dem Erbfall.[3] Dieses Verständnis wäre aber — ebenso wie in § 6 Abs. 2 Satz 2 — zu eng. Nach hier vertretener Auffassung entspricht der Begriff der "unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen" den "Erwerben von Todes wegen", wie sie § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. ansprach (vgl. Rz. 395). Gehen Anteile auf einen Erben oder mehrere Erben in Erbengemeinschaft über und verbleiben dort, ist eine unentgeltliche Übertragung ...

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