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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / (5) Sonstige Fälle

Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
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Rz. 428

[Autor/Stand] Erb- oder Pflichtteilsverzicht gegen Anteilsübertragung (§ 2046 BGB). Sowohl der Erbverzicht (§ 2046 Abs. 1 BGB) als auch der Pflichtteilsverzicht (§ 2046 Abs. 2 BGB) gegen Abfindung in Form der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen beinhalten hinsichtlich des Verzichts sowie der Anteilsübertragung zivilrechtlich keine Zuwendungen von Todes wegen, sondern Rechtsgeschäfte unter Lebenden.[2] Erbschaftsteuerrechtlich ist entsprechend von einer Schenkung unter Lebenden auszugehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Es handelt sich ertragsteuerrechtlich trotz des im Gegenzug erklärten Erb- oder Pflichteilverzichts um einen "unentgeltli chen" Vorgang.[3] Im Rahmen des § 6 Abs. 1 kommt bei einer Anteilsübertragung auf einen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Verzichtenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung.

 

Rz. 429

[Autor/Stand] Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB). Der Erblasser kann ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter die Bedingung stellen, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt (Schenkungsversprechen von Todes wegen, § 2301 BGB). Ist das Versprechen erst nach dem Tod des Erblassers zu erfüllen, sind zivilrechtlich die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei einem Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers finden hingegen die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung (§ 2301 Abs. 2 BGB). § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 behandelt beide Fälle grds.[5] als "Erwerb von Todes wegen",[6] was bei bestimmten Konstellationen i.R.d. § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 6 Bedeutung erlangen kann. Anteilsübertragungen aufgrund Schenkungsversprechen von Todes wegen durch einen Inlandsansässigen auf einen nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen lösen Wegzugsteuer gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2...

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