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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / 4. Vergleichbarkeit der Verhältnisse und Grad der Vergleichbarkeit

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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a) Vorüberlegungen

 

Rz. 699

[Autor/Stand] Eignung der Vergleichsobjekte und Identität. Ausgangspunkt aller Überlegungen zur Ermittlung geeigneter Vergleichsobjekte muss die Erkenntnis sein, dass zwei voneinander unabhängige Geschäftsvorfälle nur unter der Prämisse des vollkommenen Marktes als absolut deckungsgleich zu qualifizieren sind und nur dann zwingend zu einem gleichen Ergebnis (Preis) führen, das außerdem als mathematisch exakt und ökonomisch als objektiv richtig zu werten ist. Aufgrund der Unvollkommenheit der Märkte, der unendlichen Vielgestaltigkeit autonomer unternehmerischer Verhaltensweisen und verschiedenster ökonomischer Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren ist jedoch ein exaktes Ergebnis i.S. einer mathematisch genau fixierbaren Größe in aller Regel nicht denkbar.[2] So betont Tz. 1.13 OECD-Leitlinien[3] zu Recht, dass die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft sein kann, sondern zwangsläufig mit gewissen Unsicherheitsfaktoren behaftet sein muss. Ferner unterstreicht Tz. 3.55 OECD-Leitlinien, dass die Anwendung des Fremdvergleichs stets nur auf eine Annäherung der Vergleichbarkeitsfaktoren gerichtet sein kann.[4] Im Übrigen kann es auch nach Einschätzung des BFH den einen, "richtigen" Verrechnungspreis nicht geben, sondern lediglich eine "Bandbreite" von Preisen ermittelt werden.[5] Dies entspricht zudem der Auffassung des deutschen Gesetzgebers[6] und der Finanzverwaltung[7].

 

Rz. 700

[Autor/Stand] Vergleichbarkeit setzt im Unterschied zur Identität nicht voraus, dass die zu vergleichenden Verhältnisse absolut deckungsgleich sind; dennoch ist eine annähernde Gleichheit durch Übereinstimmung der Vergleichsobjekte in ihren wesentlichen Merkmalen erforderlich. Allerdings hat die Verrechnungspreispraxis – insbesondere im Rahmen der Datenbankanalyse[9] – gezeigt,...

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