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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / V. Gegenbeweis und Börsenausnahme (Satz 2)

Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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1. Regelungsstruktur und Rechtsfolge

„ [2] Satz 1 findet keine Anwendung, ...”

 

Rz. 501

[Autor/Stand] Regelungsstruktur. Satz 2 ist als Ausnahmeregelung zu Satz 1 konzipiert und schließt bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen die Anwendung des Satzes 1 aus. Das bedeutet, dass die Anwendung von Satz 1 unter dem Vorbehalt steht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt sind. Dabei enthält Satz 2 (getrennt durch das "oder") zwei eigenständige Ausnahmetatbestände (Alternativen):

  • Satz 2 Alt. 1 enthält den sog. Gegenbeweis in Form eines Principal Purpose Tests (PPT).
  • Satz 2 Alt. 2 enthält die sog. Börsenausnahme.

Es ist zu beachten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 Alt. 1 (PPT; nicht aber der Alt. 2, vgl. Rz. 510, 516) nur erfüllt sind, wenn die Körperschaft deren Vorliegen "nachweist"; das "nachweist" ist selbst materielle Tatbestandsvoraussetzung und statuiert eine subjektive Beweislast (Beweisführungslast, vgl. Rz. 517). Die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 Alt. 1 (= kein steuerlicher Hauptzweck) sind daher keine von Amts wegen zu berücksichtigende negative Tatbestandsmerkale für die Versagung nach Satz 1: Weist die Körperschaft das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 Alt. 1 – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, findet Satz 1 uneingeschränkt Anwendung, auch wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 Alt. 1 (kein steuerlicher Hauptzweck) materiell vorliegen. Satz 1 trägt insoweit die Rechtsfolge der Versagung der Entlastung eigenständig. Die Börsenausnahe des Satzes 2 Alt. 2 ist hingegen ein von Amts wegen zu berücksichtigendes negatives Tatbestandsmerkmal; zur Beweislast (Feststellungslast) hinsichtlich der Börsenausnahme s. Rz. 628. S. zur Bedeutung des "soweit" und des "wenn"Rz. 510.

 

Rz. 502

[Autor/Stand] Zeitliche Anwen...

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