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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / III. Steuerlicher Vorteil (Abs. 3)

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1. Definition des steuerlichen Vorteils

„(3) [1] Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn

  • 1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen,
  • 2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder
  • 3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.”
 

Rz. 81

[Autor/Stand] Überblick. Nach § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AO ist bei Gestaltungen, die die Kennzeichen des § 138e Abs. 1 AO erfüllen, nur dann von einer (mitteilungspflichtigen) grenzüberschreitenden Steuergestaltung auszugehen, wenn ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile in der Erlangung eines steuerlichen Vorteils besteht (s. Rz. 53). Damit ist der Begriff des "steuerlichen Vorteils" zentral für die Mitteilungspflicht. Was hierunter konkret zu verstehen ist, wird durch § 138 Abs. 3 AO definiert. Demnach werden steuerliche Vorteile in drei Kategorien unterteilt, die – vereinfacht zusammengefasst – in der Reduktion oder Verschiebung der Entstehung von Steueransprüchen, in der Erstattung von Steuerbeträgen oder in der Gewährung von Steuervergütungen bestehen können. Diese Begrifflichkeiten knüpfen erkennbar an diejenigen des § 37 AO an. Das Verständnis eines steuerlichen Vorteils im Sinne dieser Vorschrift ist damit denkbar weit gefasst. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut reicht es aus, wenn eine Steuergestaltung auf einen entsprechenden steuerlichen Vorteil abzielt ("werden soll").[2] Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Steuergestaltung vergleichsweise frühzeitig, i.d.R. wohl bevo...

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