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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / d) Regelungssystematik und Normaufbau

Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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Rz. 711

[Autor/Stand] Normaufbau. Die Norm ist dahingehend aufgebaut, dass Satz 1 den Grundsatz bestimmt und die Sätze 2–6 hierzu die Ausnahmen darstellen. Nach dem in Satz 1 geregelten Grundsatz sind – entsprechend dem Vorrang des Abkommens (§ 2 AO) – die nationalen Steuerermäßigungsregeln der Abs. 1–3 nicht anwendbar, soweit ein DBA mit dem Quellenstaat besteht. Zur Anwendbarkeit des Abs. 5 bei Vorliegen eines DBA s. Anm. 421.

 

Rz. 712

[Autor/Stand] Ausnahmen. Die in Satz 2 ff. geregelten Fälle führen zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes und zur partiellen Anwendbarkeit der innerstaatlichen Regelungen über die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften. Dies sind im Einzelnen:

  • DBA regelt Anrechnungsmethode (Satz 2): Soweit das DBA die Anrechnung einer ausländischen Steuer vorsieht, kommt es zur modifizierten Anwendung der Anrechnungs- (Abs. 1) bzw. Abzugsmethode (Abs. 2). Dies gilt nicht bei Kapitaleinkünften (2. Teilsatz) (s. Anm. 731 ff.).
  • DBA sieht Freistellung vor (Satz 3): Entsprechende Anwendung des Abs. 1 Satz 3, dh. keine Einbeziehung der Einkünfte in die Verhältnisrechnung bei der Anrechnungsmethode, wenn diese im ausländischen Staat nicht besteuert werden können (s. Anm. 763 ff.).
  • Fehlende DBA-Entlastung (Satz 4): Wird eine im Quellenstaat erhobene Steuer vom Einkommen nicht vom DBA erfasst (Art. 2 OECD-MA), besteht kein Konkurrenzverhältnis und es kommt folgerichtig zur entsprechenden Anwendung der Abs. 1–3 (s. Anm. 767 ff.).
  • Versagung Freistellung nach § 50 d Abs. 9 EStG (Satz 5): Kommt es aufgrund des § 50 d Abs. 9 EStG zur Versagung der Freistellung der grundsätzlich freizustellenden Einkünfte, sind die Abs. 1–3 hinsichtlich der ausländischen Steuer entsprechend anwendbar (s. Anm. 771 ff.).
  • Einkünfte aus Drittstaaten (Satz 6): Anwendbarkeit des Abs. 3,...

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