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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / c) Fehlerfolgen

Dr. Michael Hendricks, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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Rz. 212

[Autor/Stand] Einheitliche Feststellung zwingend. Soweit § 18 Abs. 1 Satz 2 die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen anordnet, muss die zuständige Finanzbehörde die sich daraus ergebenden Konsequenzen (vgl. Anm. 200 ff.) bereits bei der Vorbereitung und dem Erlass des ersten Feststellungsbescheides beachten. Schon mit Rücksicht auf die notwendige Verfahrensbeteiligung aller Inhaltsadressaten[2] ist das einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren ein nach Wesen, Inhalt und Wirkung anderes Verfahren als das gesonderte Feststellungsverfahren.[3] Die Durchführung einer (nur) gesonderten Feststellung statt einer gesonderten und einheitlichen Feststellung, dh. die Wahl der falschen Verfahrensart, kann weder durch einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage noch nach § 127 AO geheilt werden.[4] Stellt sich bspw. erst im Klageverfahren heraus, dass – entgegen der ursprünglichen Annahme der Finanzbehörde – mehr als nur eine unbeschränkt steuerpflichtige Person an der betroffenen ausländischen Gesellschaft beteiligt war, kann das angerufene Gericht nicht in der Sache über die (nur) gesonderte Feststellung entscheiden (kein "Durchentscheiden"). Vielmehr muss die zuständige Behörde unter Beachtung von § 18 Abs. 1 Satz 2 einen neuen Feststellungsbescheid erlassen und hierbei die Besteuerungsgrundlagen einheitlich (und gesondert) feststellen. Dies ist freilich nur möglich, soweit die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. hierzu Anm. 222 f). Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall, wenn die Finanzbehörde auf Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 2 einen einheitlichen Feststellungsbescheid erlässt, sich im Nachhinein aber herausstellt, dass die Voraussetzungen für ein einheitliches Feststellungsverfahren nicht vorlagen, zB weil nur ein einz...

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