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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 7

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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I. Grundtatbestand (Abs. 1)

1. Hinzurechnung aufgrund der Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft (Satz 1)

a) Beherrschung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen

(1) [1] Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ...

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Gesellschafterbezogenes Beherrschungskonzept. Durch das Wort "Beherrscht" wird bereits zu Beginn des ersten Satzes des § 7 Abs. 1 die erste wesentliche (und auch neue) Tatbestandsvoraussetzung einer gesellschafterbezogenen Beherrschung deutlich. Diese wesentliche Änderung gegenüber der alten Fassung der Vorschrift war notwendig, um Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) ATAD zu genügen.[2] Danach setzt die Hinzurechnungsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige – entweder allein oder gemeinsam mit verbundenen Unternehmen – das ausländische Unternehmen beherrscht (s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 20). Nach altem Recht erforderte dagegen § 7 Abs. 2 a.F. eine "Inländerbeherrschung", in dem unbeschränkt oder erweitert beschränkt Steuerpflichtige zu kumulativ mehr als 50 % an der ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt sein mussten. Eine "Beherrschung" bzw. "Kontrolle" durch den Steuerpflichtigen war nicht erforderlich, insb. deswegen, weil nach § 7 Abs. 2 a.F. die entsprechenden Personen (unbeschränkt Steuerpflichtige) einander nicht nahestehen mussten. Damit konnte es im alten Recht zu einer rein zufälligen Inlandsbeherrschung kommen, die zu Recht kritisiert wurde und nunmehr – und dies ist systematisch zu begrüßen – nicht mehr möglich ist.[3] Denn nach altem Recht mussten in Bezug auf die ausländische Zwischengesellschaft durch die an ihr beteiligten Personen keine gemeinsamen Interessen verfolgt werden. Dies ist nunmehr anders.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Definition der Beherrschung in § 7 Abs. 2. Die Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird in Abs. 2 der Vorschrift legal definiert. Danach liegt eine Beherrschung vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein ...

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