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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 3. Steuerabzug nur für ausländische Steuern

Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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Rz. 253

[Autor/Stand] Bezug zu § 34 c Abs. 1. Der Steuerabzug nach § 34 c Abs. 2 kann nur für eine ausländische Steuer beansprucht werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte man meinen, dass diese auf die weiteren in § 34 c Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen keinen Bezug nimmt; § 34 c Abs. 2 fordert insbes. nicht – wie zB § 34 c Abs. 3 –, dass die ausländische Steuer festgesetzt und gezahlt wurde und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Gleichwohl gelten die übrigen Voraussetzungen des § 34 c Abs. 1 auch für den gewillkürten Steuerabzug nach § 34 c Abs. 2, weil anderenfalls eine Steueranrechnung nach § 34 c Abs. 1 EStG nicht möglich wäre. Allerdings findet die Höchstbetragsberechnung nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 im Rahmen des § 34 c Abs. 2 keine Berücksichtigung. Der gewillkürte Steuerabzug erfasst alle vom Stpfl. entrichteten ausländischen Steuern ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag.[2] Ferner ist die Gleichartigkeit mit der deutschen Einkommensteuer (vgl. Anm. 140 ff.) und die Erhebung im Quellenstaat der Einkünfte (vgl. Anm. 145 ff.) zu prüfen.

 

Rz. 254

[Autor/Stand] Aufteilung des Steuerabzugs. Erzielt der Stpfl. ausländische Einkünfte aus verschiedenen Staaten, so kann er den Abzug der Steuern nach § 34 c Abs. 2 für die aus dem einen ausländischen Staat stammenden Einkünfte und die Anrechnung nach § 34 c Abs. 1 für die aus dem anderen Staat stammenden Einkünfte beantragen. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung zum Steueränderungsgesetz v. 20.8.1980.[4] Der unbeschränkt Stpfl. kann sein Wahlrecht hinsichtlich der aus einem bestimmten Staat stammenden Einkünfte nur einheitlich, jedoch für die aus verschiedenen Staaten stammenden Einkünfte jeweils unterschiedlich und getrennt voneinander ausüben. Dies ist insbes. dann zu empfehlen, wenn die Anrechnu...

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