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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 22. Steuerberechnung

Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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Rz. 530

[Autor/Stand] Die pauschale Einkommensteuer beträgt 25 % der pauschal besteuerten Einkünfte, höchstens jedoch 25 % des zu versteuernden Einkommens. Sind mithin Verluste aus anderen Einkunftsquellen zu berücksichtigen, zu deren Kompensation ein Teil der von der Pauschalierung erfassten Einkünfte erforderlich sind, so wird die pauschale Steuer nur auf den verbleibenden Restbetrag (nach Abzug etwa von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc.) erhoben.

 

Rz. 531

[Autor/Stand] Die Pauschalierung schließt sowohl die Steueranrechnung als auch den Steuerabzug für diejenigen ausländischen Steuern aus, die auf die pauschaliert besteuerten Einkünfte entfallen. Dagegen können Steuern auf andere Einkünfte aus einem Staat, die nicht in die Pauschalierung einbezogen werden, angerechnet oder abgezogen werden. Bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags sind der Betrag der pauschal besteuerten Einkünfte aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte und die pauschalierte Steuer aus dem Betrag der aufzuteilenden deutschen Steuer zu kürzen.

 

Rz. 532

[Autor/Stand] Soweit ausländische Einkünfte aus einem Staat nur teilweise pauschaliert besteuert werden, ist für die Aufteilung der ausländischen Steuer die ausländische Bemessungsgrundlage maßgebend. Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass sowohl der nach ausländischem Steuerrecht ermittelte Betrag der Einkünfte als auch unterschiedliche Steuersätze für die Aufteilung zu beachten sind. Praktisch erfordert dies entsprechende Hinweise des Stpfl. bzw. seines Beraters, da das entscheidungsbefugte deutsche FA idR etwaige unterschiedliche Steuersätze für einzelne Einkünfte auf einzelne Einkunftsteile (etwa "Capital gain taxes" auf Veräußerungsgewinne aus Einzelwirtschaftsgütern) nicht ermitteln kann.

 

Rz. 533

[Autor/Stand] Die pauschal besteue...

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