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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen / 12 Abfindungen für anstelle eines in Abs. 1 genannten Erwerbs (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)

Prof. Dr. Michael Fischer
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Rz. 543

§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG regelt die Besteuerung der Abfindungen, die als Surrogate an die Stelle des Erwerbs nach § 3 Abs. 1 ErbStG treten. Dies kommt namentlich durch den durch das ErbStRG vom 24.12.2008[1] am Ende der Vorschrift aufgenommenen Auffangtatbestand ("anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs") zum Ausdruck. Nach der früheren Rechtslage erklärte die Vorschrift einzelne Fälle der Abfindungsleistung zu steuerpflichtigen Vorgängen, ohne eine Gesamtregelung anzustreben. Die dadurch auftretenden Besteuerungslücken wurden als unbefriedigend empfunden.[2] Dem hat der Gesetzgeber nunmehr abgeholfen. Die Bedeutung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG besteht darin, den Erwerbsvorgang des § 3 Abs. 1 ErbStG zu verlängern und den Erwerb von Todes wegen auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu erstrecken, die lediglich in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen.[3] Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.2017[4] wurde der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erweitert. Dabei erfasst § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG nicht mehr nur solche Sachverhalte, bei denen eine Erbschaft vollständig ausgeschlagen wurde bzw. der erbrechtliche Erwerb durch Verzicht oder anderweitige Erklärung zurückgewiesen wurde.[5] Es sollen nunmehr auch solche Sachverhalte, in denen eine Abfindung dafür gewährt wurde, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, ein Recht oder ein Anspruch, der zu einem künftigen Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG führen würde, nicht oder nur noch teilweise geltend gemacht wird, erfasst werden. Damit unterfallen der Nr. 4 auch solche Abfindungen, die dafür geleistet werden, dass die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestritten wird. Dies erscheint sachgerecht, da der Abfindungsberechtigte – wie in der G...

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