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Erbschaftsteuer: Ausschlagung

Christoph Wenhardt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ein Erbe wird nicht gezwungen, die ihm angefallene Erbschaft zu behalten. Das Erbrecht eröffnet ihm die Möglichkeit, sein Erbe auszuschlagen. Dies wird er immer dann tun, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Als weiterer Grund die Erbschaft auszuschlagen ist der Wille des Erben, dass diese der Nächstberufene erhalten soll. Dies wird er insbesondere immer dann tun, wenn er über eigenes Vermögen verfügt.

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht stellt die Ausschlagung der Erbschaft wohl die wichtigste Gestaltungsmöglichkeit dar, um nach dem Erbfall die Steuerlast zu reduzieren bzw. eine Korrektur der Nachfolgeplanung zu erreichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zivilrecht

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in den §§ 1942-1866 BGB geregelt.

Entscheidungen sind u. a. Folgende zu beachten:

  • zur Ausschlagung eines Vermächtnisses,[1]
  • zur Anfechtung der Erbausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses,[2]
  • Keine Anfechtung einer „lenkenden Erbausschlagung“,[3]

Steuerrecht

Aus dem Erbschaftsteuerrecht sind § 3 ErbStG und § 10 Abs. 5 ErbStG aufzuführen. Beachtung finden müssen auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und die Erbschaftsteuerhinweise 2019.

Am 1.1.2024 ist das MoPeG[4] in Kraft getreten. Dieses enthält die Regelung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete wie auch das daraufhin erworbene Vermögen nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört. Aufgrund dessen wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz[5] ein neuer § 2a EStG eingeführt, der die bisherige Rechtslage im Erbschaftsteuergesetz noch einmal klarstellen regelt. Damit gilt das Gesamthandsprinzip im Erbschaftsteuerrecht weiterhin.[6]

§ 2a ErbStG hat den folgenden Wortlaut: "Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Erbsc...

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