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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Karlheinz Konrad
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 21 ErbStG regelt die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer in Fällen, in denen Erwerber für Auslandsvermögen (§ 21 Abs. 2 ErbStG) zu einer ausländischen Steuer herangezogen werden. Die Vorschrift ist gem. § 1 Abs. 2 ErbStG ebenso auf die Schenkungsteuer anzuwenden. § 21 ErbStG steht im systematischen Zusammenhang mit § 2 ErbStG. Die Anknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht an den "Weltvermögensanfall" führt zwangsläufig zur Doppelbesteuerung insbesondere mit den Staaten, die den Teil des "Weltvermögens", der auf ihrem Gebiet belegen ist, als ihr Inlandsvermögen der Besteuerung unterwerfen.[1]

 

Rz. 1a

§ 21 ErbStG erfasst nicht die Fälle, in denen nur Inlandsvermögen erworben wird, das von einem ausländischen Staat der Besteuerung unterworfen wird. Insoweit gibt es keine Rechtfertigung für einen auch nur teilweisen Verzicht des inländischen Fiskus auf seinen Steueranspruch.[2] Im Einzelfall kann sich daher die vorsorgliche Umwandlung von Auslandsvermögen in Inlandsvermögen empfehlen.[3]

 

Rz. 1b

§ 21 Abs. 1–3 ErbStG regeln umfassend die Anrechnung der ausländischen Steuer in den Fällen, soweit kein DBA eingreift. Erfasst ein DBA – wie das DBA Griechenland oder das DBA Schweiz – nur Erwerbe von Todes wegen, kommt § 21 Abs. 1–3 ErbStG als subsidiäre Regelung bei Schenkungen zur Anwendung.[4] Demgegenüber verweist § 21 Abs. 4 ErbStG in denjenigen DBA-Fällen, in denen das DBA die Anrechnung (statt einer Freistellung) anordnet, für das "Wie" der Anrechnung auf die Regelungen der Abs. 1–3.[5]

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 1, beschreibt § 21 ErbStG daher zutreffend als "Inversivtatbestand" zu § 2 ErbStG.
[2] Krit. Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 21 Rz. 3; zum Sonderfall doppelt besteuerten "neutralen" Vermögens EuGH v. 12.2.2009, Rs. C-67/08, (...

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  (1) 1Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer – ausländische Steuer – herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1[1] [Vom 14.12.2011 bis ...

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