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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer

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Art. I [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

 

1.

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

2.

im Königreich Griechenland:

die Einkommensteuer der natürlichen Personen und die Einkommensteuer der juristischen Personen (im folgenden als "griechische Steuer" bezeichnet).

 

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Art. II [Begriffsbestimmungen, Personen, Betriebstätte, Wohnsitz]

 

(1) Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, gilt für dieses Abkommen folgendes:

 

1.

Der Ausdruck "Steuer" bedeutet je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die griechische Steuer.

 

2.

Der Ausdruck "Person" umfaßt natürliche Personen und Gesellschaften.

 

3.

Der Ausdruck " Gesellschaft" bedeutet eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland steuerlich als juristische Person behandelt wird, und einen nach dem Recht des Königreichs Griechenland errichteten Rechtsträger.

 

4.

 

(a)

Der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" bezeichnet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

 

(b)

Ist nach Buchstabe (a) eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(aa)

1Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(bb)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(cc)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(dd)

Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

(c)

1Ist nach Buchstabe (a) eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 2Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

 

5.

Der Ausdruck "deutsches Unternehmen" bezeichnet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck "griechisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer im Königreich Griechenland ansässigen Person betrieben wird; die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates" bezeichnen je nach dem Zusammenhang ein deutsches oder ein griechisches Unternehmen.

 

6.

Der Ausdruck "gewerbliche Gewinne" umfaßt auch die Mieten und Lizenzgebühren für kinematographische Filme.

 

7.

 

(a)

Der Ausdruck "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

(b)

Als Betriebstätten gelten insbesondere:

ein Ort der Leitung,

eine Zweigniederlassung,

eine Geschäftsstelle,

eine Fabrikationsstätte,

eine Werkstätte,

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

 

(c)

Als Betriebstätten gelten nicht: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

 

(d)

Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstaben e – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt...

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