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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 17 Besonderer Versorgun ... / 7 Ehegattenfreibetrag/Freibetrag für eingetragene Lebenspartner (§ 17 Abs. 1 ErbStG)

Hermann Längle
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7.1 Voraussetzung: Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss Bestand haben

 

Rz. 7

Überlebenden eingetragenen Lebenspartnern und überlebenden Ehegatten wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 EUR gewährt.[1]

Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehen. Es kann sich auch um eine nichtige oder aufhebbare Ehe handeln, sofern und solange die Nichtigerklärung oder Aufhebung noch nicht erfolgt ist. Demgegenüber kann auch eine noch so beständige nichteheliche Partnerschaft für eine Freibetragsgewährung genauso wenig ausreichen[2] wie die Rückkehr des geschiedenen Partners in eine Haushaltsgemeinschaft ohne erneute formelle Bindung.[3]

[1] Zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner vgl. Rz. 4a.
[2] BVerfG v. 15.11.1989, 1 BvR 171/89, BStBl II 1990, 103.
[3] FG Münster v. 30.8.1990, III 3832/90 Erb, EFG 1991, 200.

7.2 Anrechnung von Versorgungsbezügen

 

Rz. 8

Bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags sind alle von der Erbschaftsteuer nicht erfassten Versorgungsleistungen zu berücksichtigen (Rz. 6).

Bei den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird es sich häufig um lebenslängliche Bezüge handeln. Dies ist aber trotz des Wortlauts des § 17 Abs. 1 ErbStG, der mit dem Verweis auf § 14 BewG nur die lebenslänglichen Bezüge anspricht, für die Kürzung keine Bedingung, d. h. sie muss auch bei nicht lebenslänglichen Bezügen mit dem zutreffenden Kapitalwert abgezogen werden.[1]

 

Rz. 9

§ 14 Abs. 1 BewG ist mit dem ErbStRG ebenfalls neu gefasst worden. Zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen hat das BMF mit Schreiben vom 20.1.2009 die Vervielfältiger, die nach der am 22.8.2008 veröffentlichten Sterbetafel 2005/2007 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden, als Anlage zu § 14 Abs. 1 S. 4 BewG bekannt gegeben.[2]

Diese Vervielfältiger sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 anzuwende...

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