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BVerfG Beschluss vom 15.11.1989 - 1 BvR 171/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschiedliche Erbschaftsbesteuerung von Ehegatten und nichtehelichen Partnern. Wertverzerrungen bei der Erbschaftsteuer bezüglich Grundvermögen und Wertpapiervermögen

 

Leitsatz (amtlich)

1.Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt werden.

2.Ein Steuersatz von 62 v. H. bei der Erbschaftsteuer verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG.

3.Wertverzerrungen, die sich daraus ergeben, daß für die Festsetzung der Erbschaftsteuer beim Grundbesitz der Einheitswert und bei Wertpapiervermögen etwa der Kurswert bestimmend sind, können zu keiner Herabsetzung der Erbschaftsteuer fuhren; denn eine Neubewertung des Grundbesitzes könnte nur mit dem Ziel erfolgen, die Einheitswerte (näher) an die Verkehrswerte heranzuführen.

4.Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teils unzulässig ist, teils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BewG § 11; BewAndG Art. 2; ErbStG § 12 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 23.11.1988; Aktenzeichen II R 139/87)

 

Gründe

1. Die Beschwerdeführerin ist bereits mit Schreiben vom 15. Februar 1989 darauf hingewiesen worden, daß sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gehalten war, ihre Rüge, sie sei gegenüber Erben von Grundbesitz in verfassungswidriger Weise (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) benachteiligt, im sachnächsten Verfahren vorzubringen (vgl. BVerfGE 68, 384 [389]). Damit soll dem Bundesverfassungsgericht unter anderem Gelegenheit gegeben werden, die Rechtsauffassung der zuständigen Fachgerichte – hier des Bundesfinanzhofs – kennenzulernen.

In der Begründung der Verfassungsbeschwerde werden eine Reihe von Vorschriften angeführt, die verfassungswidrig sein sollen. Es kann aber von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden, daß für die Festsetzung der Erbschaftsteuer beim Grundbesitz der Einheitswert (§ 12 Abs. 2 ErbStG) und bei Wertpapiervermögen etwa der Kurswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG, § 11 Abs. 1 BewG) bestimmend sind. Die Beschwerdeführerin sieht die Verfassungswidrigkeit dem Grunde nach auch nicht in den verschiedenen Bewertungsmethoden, sondern darin, daß der Grundbesitz einerseits und sonstiges Vermögen andererseits eklatant ungleich behandelt werden. Da das Bundesverfassungsgericht nicht abstrakt eine Rechtslage, sondern nur Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen kann, könnte nur Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BewÄndG den Prüfungsgegenstand bilden; denn die seit dem 1. Januar 1964 unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes hat zumindest die als verfassungswidrig gerügten Wertverzerrungen noch weiter verstärkt. Wenn diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt würde, hätte die Beschwerdeführerin aber den von ihr angestrebten Erfolg – nämlich zumindest die Herabsetzung der Erbschaftsteuer – nicht erreicht; denn die Folge könnte nur sein, daß der Gesetzgeber an eine Neubewertung des Grundbesitzes mit dem Ziel herangeht, die Einheitswerte (näher) an die Verkehrswerte heranzuführen (vgl. BVerfGE 65, 160 [170]) [1] ).

2. Die Beschwerdeführerin sieht einen Gleichheitsverstoß darin, daß sie nicht wie ein Ehegatte nach der Steuerklasse I zur Erbschaftsteuer veranlagt wurde; im übrigen verletze der bei ihr angewandte Steuersatz von 62 v. H. Art. 14 Abs. 1 GG.

Abgesehen von Zulässigkeitsbedenken – die Beschwerdeführerin hat diese Rügen erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhoben – ist ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht Ehegatten gleichzustellen. Es liegt innerhalb der Grenzen der dem Gesetzgeber obliegenden Gestaltungsbefugnis, wenn er an die eigenverantwortliche Entscheidung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, andere Folgerungen knüpft als an eine formwirksam geschlossene Ehe mit ihren vielfältigen – bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden – Rechten und Pflichten der Ehepartner.

Da der Beschwerdeführerin nach Abzug der Erbschaftsteuer … Mio DM verbleiben, kann von einer „erdrosselnden” Wirkung der Steuer noch nicht gesprochen werden.

3. Soweit die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Wohnsitzfrage durch den Bundesfinanzhof [2] angreift und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 14 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG rügt, wird auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 15. Februar 1989 verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der Erwiderung der Beschwerdeführerin vom 16. März 1989 ergibt sich keine andere verfassungsrechtliche Beurteilung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1179053

BStBl II 1989, 182

BStBl II 1990, 103

BB 1990, 197

[1] BStBl II 1984, 20
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1988 – II R 139/87 –, BStBl II 1989, 182

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