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Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Leitsatz

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Zinsansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dabei müssen allerdings solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist unternehmerisch tätig. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt unter anderem fest, dass Umsatzsteuer aus den Niederlanden von rund 1,5 Mio. EUR zu Unrecht als inländische Vorsteuer erfasst worden war und versagte diesen Vorsteuerabzug. Die Klägerin leistete vorab eine freiwillige Zahlung auf die zu erwartende Steuernachzahlung. Das Finanzamt hat die Nachzahlungszinsen nur teilweise erlassen und lehnte den darüber hinaus begehrten Erlass aus Billigkeitsgründen ab.

Die Klägerin trägt im Klageverfahren vor, der Gesetzgeber habe den Ausnahmefall, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus einer in einer Rechnung ausgewiesenen, aber gesetzlich nicht geschuldeten Steuer geltend mache, von der zudem feststehe, dass sie vom Rechnungsaussteller ordnungsgemäß abgeführt worden sei, nicht bedacht. Hier sei der Union kein Steuerausfall entstanden, da die Lieferung aus den Niederlanden dort als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gewesen wäre. Nur wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung habe die dortige Festsetzung nicht mehr geändert werden können. Unter dem Gesichtspunkt des Steuerausfallrisikos sei der Union durch den erfolgten Vorsteuerabzug im Inland letztlich kein Nachteil entstanden. Aufgrund nationaler Verfahrensrechte ergebe sich eine Belastungswirkung durch die Verzinsung, die unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgrundsatzes systemwidrig sei.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die ablehnende Entscheidu...

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    FG Rheinland-Pfalz 3 K 1447/23
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      Entscheidungsstichwort (Thema) Zum Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen  Leitsatz (amtlich) Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer sind aus Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Unternehmer nur unterjährige Zinsvorteile erlangt hat. ...

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