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Erbvergleich nur unter Miterben

Karl Rainer Kilches
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Leitsatz

Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des Erblassers unanwendbar.

 

Normenkette

§ 779 BGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Der Angestellte (A) eines Kreditinstituts (KI) hatte Kundengelder veruntreut. Die Miterben eines Kunden machten gegenüber KI geltend, auch ihr Erblasser habe A einen hohen Geldbetrag zur Anlage übergeben, ohne dies beweisen zu können. Es kam zu einem privat-schriftlichen Vergleich, aufgrund dessen KI den Miterben einen erheblichen Betrag zahlte.

Das FA setzte daraufhin gegen die einzelnen Miterben die bereits festgesetzte Erbschaftsteuer jeweils durch Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO herauf. Die dagegen erhobene Klage einer Miterbin wies das FG ab.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision der Erbin statt und verwies die Sache an das FG zurück. Der Vergleich ändere nichts daran, dass die geltend gemachte Forderung nur dann zum Erwerb i.S.d. § 10 Abs. 1 ErbStG gehöre, wenn sie beim Tod des Erblassers bestanden habe. Da der Vergleich seinen Rechtsgrund nicht im Erbrecht, sondern in dem behaupteten Anspruch habe, bleibe es dabei, dass der Anspruch nur angesetzt werden könne, wenn er sich feststellen lasse. Der Vergleich habe auch zu keiner nachträglichen Veränderung des Sachverhalts i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geführt.

Das FG müsse nunmehr prüfen, ob sich das Bestehen des Anspruchs feststellen lasse und diesen ggf. auf den Todestag des Erblassers unter Berücksichtigung eines Prozessrisikos bewerten.

 

Hinweis

Die Erben können die mit dem Tod des Erblassers eingetretene Erbrechtslage grundsätzlich nicht durch Vereinbarungen mit erbschaftsteuerlicher Wirkung beeinflussen. Eine Ausnahme be...

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    BFH II R 82/05
    BFH II R 82/05

    Entscheidungsstichwort (Thema) Grundsätze des Erbvergleichs nicht auf Vergleiche der Erben mit nicht am Nachlass beteiligten Dritten übertragbar Leitsatz (amtlich) Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich ...

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