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Elterliche Sorge: Bedeutung des Kontinuitätsgrundsatzes

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien hatten im Mai 2005 geheiratet und lebten seit Juli 2007 getrennt. Sie stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren im Januar 2005 geborenen Sohn, der bei seinem Vater lebte.

Der im Jahre 1967 geborene Antragsgegner war Verwaltungsangestellter mit Arbeitszeiten von 7.00 bis 15.30/16.30 Uhr. Er hatte die Möglichkeit, zu Hause zu arbeiten. Die ebenfalls im Jahre 1967 geborene Antragstellerin war gelernte Bürokauffrau und hatte bis zur Geburt des Sohnes bei einer Bank als Marketingassistentin gearbeitet. Seither war sie nicht mehr berufstätig.

Nach der Trennung der Parteien kehrte die Antragstellerin in ihre Heimatstadt zurück und mietete dort eine Wohnung direkt neben der Wohnung ihrer Mutter an. Nach einem Besuchsaufenthalt des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn bei ihr verweigerte sie ihm die Mitnahme des Kindes zurück in seinen Wohnort.

Beide Parteien stellten wechselseitige Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das AG hat nach Einholung eines psychologischen Gutachtens eines Sachverständigen und nach persönlicher Anhörung der Parteien, des Jugendamtes und des Sachverständigen dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen unter Hinweis darauf, dass bei gleicher Eignung der Kontinuitätsgrundsatz für den Vater spreche.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, die in der Sache keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung zu treffen sei, die dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung bestimmter Bindungen am besten entspreche, verwies das OLG darauf, dass eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann veranlasst wäre, wenn es für das Wohl des Kindes besser wäre, in der Obhut seiner Mutter aufzuwachsen. Hierfür gebe es jedoch ke...

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