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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / b) Unverhältnismäßige Kosten

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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aa) Voraussetzungen

 

Rz. 16

Eine Verteilung der Kosten einer beschlossenen baulichen Veränderung nach Absatz 2 S. 1 Nr. 1 auf alle Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum findet nach Halbsatz 2 der genannten Vorschrift auch bei Erreichen der doppelt qualifizierten Mehrheit nicht statt, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Es kann also sein, dass der Beschluss mit einfacher Mehrheit wirksam zustande gekommene Beschluss über eine bauliche Veränderung trotz erreichter doppelt qualifizierter Mehrheit nicht die Kostenfolge nach Absatz 2 auslöst, sondern die nach Absatz 1 oder Absatz 3.

 

Rz. 17

Die aus der doppelt qualifizierten Mehrheit abgeleitete Vermutung für das Allgemeininteresse der Wohnungseigentümer an der baulichen Veränderung soll widerleglich sein. Die Beweislast soll den Wohnungseigentümer treffen, der Unverhältnismäßigkeit geltend macht und deshalb darlegen und beweisen muss, dass die Kosten der baulichen Veränderung unverhältnismäßig sind. Ist die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, scheidet eine Kostentragung der überstimmten Minderheit aus.[25] Der Beschluss bleibt aber wirksam. Unverhältnismäßig sind die Kosten, wenn sie bei wertender Betrachtung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen. Bei den Kosten sind nicht nur die zu erwartenden Baukosten, sondern auch die zu erwartenden Folgekosten für Gebrauch und Erhaltung zu berücksichtigen. Diese Kosten sind in das Verhältnis zu den Vorteilen zu setzen, die die bauliche Veränderung verspricht.[26] Bei der wertenden Betrachtung ist ein objektiver, auf die konkrete Anlage bezogener Maßstab anzulegen.[27] Daraus folgt, dass es nicht auf die Bedürfnisse und finanziellen Mittel oder das Lebensalter[28] des einzelnen ü...

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