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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4 "Echter" Teilbetrieb (§ 15 Abs 1 S 2 UmwStG)

Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
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4.4.1 Vorbemerkungen

 

Tz. 86

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Die hr-lichen Spaltungsregelungen für Kö führen, weil dafür ein Teilbetriebserfordernis nicht besteht, im Ergebnis zu einem Wahlrecht des Rechtsträgers zwischen der Veräußerung einzelner WG durch Einzelrechtsnachfolge und der Übertragung durch Sonderrechtsnachfolge (Spaltung). Der Unterschied liegt ausschl in den formalen Voraussetzungen.

Dagegen geht das StR von dem Grundsatz aus, dass die stillen Reserven beim Ausscheiden aus dem BV eines Rechtsträgers von demjenigen zu versteuern sind, der sie erwirtschaftet hat (sog. Subjektsteuerprinzip). Die Veräußerung von WG des BV führt grds zur Aufdeckung der in den WG enthaltenen stillen Reserven und damit zur Besteuerung. Würde das StR dem HR uneingeschr folgen, könnten Übertragungen von Einzel-WG iRe Spaltung ohne Besteuerung der darin enthaltenen stillen Reserven erfolgen.

Aus diesem Grunde lässt § 15 Abs 1 S 2 UmwStG eine st-neutrale Spaltung nur zu, wenn auf die Übernehmerin(nen) "ein Teilbetrieb übertragen wird". Bei einer Aufspaltung auf mehrere Übernehmerinnen ist der Gesetzeswortlaut idS zu verstehen, dass auf jede der Übernehmerinnen mindestens je ein Teilbetrieb übergehen muss. GlA s Schießl (in W/M, § 15 Rn 27). Nach Verw-Auff (s UmwStG-Erl 2025 Rn 15.01) muss im Fall der Abspaltung das bei der übertragenden Kö zurückbleibende Vermögen ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehören (s Tz 90). Mithin erfordern Abspaltung und Aufspaltung zwecks Erlangung der St-Neutralität das Vorhandensein von mindestens zwei Teilbetrieben. Ist dies nicht der Fall, kommt es bei der Aufspaltung zur Realisierung der gesamten stillen Reserven und bei der Abspaltung zur Realisierung der stillen Reserven der übertragenen WG (s Tz 87).

Nach § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt als Teilbetrieb auch ein MU-Anteil oder die Betei...

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