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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.1 Vorbemerkung

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 196

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die grds Auswirkungen von DBA auf bzw das Verhältnis der DBA zu den innerstaatlichen Anrechnungsvorschriften wurden bereits erläutert (s Tz 24 – 29). Demnach gilt das im vorstehenden Abschnitt zur Anrechnung unmittelbar gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG Geschilderte unverändert nur dann, wenn

• entweder kein DBA mit dem betroffenen ausl Herkunftsstaat existiert,
• oder ein solches DBA aus bestimmten Gründen nicht anwendbar ist (s Tz 32 – 35),
• oder das DBA für die konkrete Konstellation keine Regelung enthält (s Tz 133).

Nur unter diesen Voraussetzungen ist § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG unmittelbar und ohne Abweichungen anwendbar (außerdem s § 34c Abs 6 S 4 EStG, dazu s Tz 128 ff). Anderenfalls sind gewisse durch das DBA begründete Modifikationen zu beachten, die nachstehend im Einzelnen beschrieben werden.

 

Tz. 197

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Hingegen ist überhaupt keine Anrechnungsmöglichkeit (weder unmittelbar gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG noch nach DBA) gegeben, wenn

• ein bestehendes DBA für die betr Eink Freistellung in Deutschland vorsieht (s Tz 10, s Tz 73, s Tz 213; eine Ausnahme bildet § 34c Abs 6 S 5 EStG iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG für die Fälle des § 50d Abs 9 EStG, s Tz 306a),
• oder das DBA keine Freistellung vorsieht und aus bestimmten Gründen auch die Anrechnung bewusst versagt. Dies ist der Fall, wenn der andere DBA-Staat aus dt Sicht abkommenswidrig besteuert (s Tz 34). In bestimmten Fällen dieser Art kommt allerdings kraft des § 34c Abs 6 S 4 EStG (iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) St-Anrechnung oder -Abzug in Betracht (s Tz 128 ff). Außerdem erhalten doppelansässige Kö, deren Ansässigkeitsstaat iSd DBA nicht D ist, keine Anrechnung für Eink aus dem Ansässigkeitssta...

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