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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.4.4 Trotz bestehendem DBA von diesem nicht erfasste Anrechnungssituationen

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 32

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Auch wenn auf den konkreten Fall ein DBA dem Grunde nach anwendbar ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass das DBA für alle denkbaren Fälle eine Aussage zur (Methode der) Vermeidung der Doppelbesteuerung trifft und dadurch die unmittelbare Anwendung der §§ 26 KStG, 34c EStG ausschließt. Vielmehr ist zu differenzieren (außerdem zu § 34c Abs 6 S 4 EStG s Tz 128 ff und zur str Anrechnung auf die GewSt s Tz 35a):

1.4.4.1 Deutschland ist nur Quellenstaat; Dreieckskonstellationen; Doppelansässigkeit

 

Tz. 33

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

An einer Aussage des DBA zur anzuwendenden Methode fehlt es – mit der Folge, dass die §§ 26 KStG, 34c EStG unmittelbar anwendbar sind – zunächst für die Fälle, in denen D nicht Ansässigkeitsstaat (iSd DBA) des betroffenen Stpfl ist. Denn die DBA regeln (jedenfalls in aller Regel) die Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung nur für den Ansässigkeitsstaat (idR im Methodenartikel, zuweilen auch in einzelnen abkommensrechtlichen Abkommensarten durch Anordnung eines ausschl Besteuerungsrechts des Quellenstaats). Aus Sicht des anderen Staats (Quellenstaats) entscheiden die DBA nur darüber, ob der Quellenstaat die fraglichen Eink überhaupt besteuern darf (iRd abkommensrechtlichen Einkunftsarten, s Art 6-21 OECD-MA). Ist dies zu bejahen, ist es indes möglich, dass in diesen vom Quellenstaat zu besteuernden Eink wiederum Eink enthalten sind, die aus (aus Sicht des Quellenstaats) ausl Staaten stammen und dort ebenfalls besteuert werden. Für diese Fälle wird Doppelbesteuerung uU nicht von den DBA, sondern nur durch das nationale Recht vermieden. Solche Dreieckskonstellationen verdeutlicht das folgende "klassische" Bsp.

 

Beispiel:

Die im ausl Staat A ansässige und gegründete A-Kap-Ges unterhält in D eine BetrSt. Das zwischen D und dem Staat A anwendbare DBA entspr dem OECD-MA; folglich darf D gem Art 7 Abs ...

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