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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4 Vergangenheitsbezogene Einschränkungen

Lars Leibner, Ewald Dötsch
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4.1 Einschränkungen nach § 8d Abs 1 S 1 KStG

 

Tz. 14

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Wie bereits ausgeführt (s Tz 9), setzt die Verlustrettung nach § 8d KStG nach seinem Abs 1 S 1 kumulativ voraus, dass

  • die Verlust-Kö seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten vorangegangenen VZ "ausschl denselben Geschäftsbetrieb unterhält" (s Tz 14b und s Tz 38ff) und
  • "in diesem Zeitraum bis zum Schluss des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis iSd Abs 2 stattgefunden hat".
  • Zudem darf kein Ausschluss des Anwendungsbereiches iSd § 8d Abs 1 S 2 KStG vorliegen (s Tz 18ff).

Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt bei der Verlust-Kö (glA s Suchanek/Rüsch, in H/H/R, § 8d KStG Rn 22 und s Neumann/Höffer, GmbHR 2021, 413, 415).

Das bedeutet, dass bereits während des zeitlich vorgelagerten Beobachtungszeitraums bis zum Ende des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs (= Beobachtungszeitraum B) der Geschäftsbetrieb der Verlust-Kö nicht eingestellt, nicht ruhend gestellt oder einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt sein darf, dass die Kö keinen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen, sich nicht an einer MU-Schaft beteiligt und keine OT-Stellung eingenommen haben darf und dass auf die Kö nicht WG zu einem unterhalb des gW liegenden Werts übertragen worden sind. Zu den einzelnen schädlichen Ereignissen iSd § 8d Abs 2 KStG s Tz 54ff.

Der Eintritt eines solchen Ereignisses iSd § 8d Abs 2 KStG vor dem Beginn des vorgelagerten Beobachtungszeitraums ist dagegen – vorbehaltlich § 8d Abs 1 S 2 KStG (s Tz 18ff) – unschädlich für eine Antragstellung nach § 8d Abs 1 S 5 KStG (s Suchanek/Rüsch, Ubg 2017, 7, 9).

Vorgelagerter Beobachtungszeitraum:

Der vorgelagerte Beobachtungszeitraum beginnt entweder mit der Gründung der Kö oder mit dem Beginn des dritten VZ, der dem VZ des schädlichen Beteiligungserw...

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