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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.1 Allgemeines

Thomas Stimpel, Torsten Werner
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Tz. 26

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Für den Fall, dass

  • das dt Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile an der übernehmenden Kö nicht ausgeschlossen oder beschr wird oder
  • bei einer Beschränkung oder dem Ausschluss des dt Besteuerungsrechts die Mitgliedstaaten der EU bei der Verschmelzung Art 8 der FRL anzuwenden haben (was bei Verschmelzungen dann der Fall ist, wenn Gesellschaften aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind. Dafür wird die spätere Veräußerung der Anteile ungeachtet der DBA-Regelungen in gleicher Art und Weise besteuert, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kö zu besteuern gewesen wäre; dazu im Einzelnen s Tz 49 ff),

erlaubt § 13 Abs 2 UmwStG auf Antrag, die Anteile an der übernehmenden Kö mit dem Bw bzw den AK der Anteile an der Übertragerin anzusetzen (s UmwSt-Erl 2025 Rn 13.07). Für einen Zwischenwertansatz sah der Ges-Geber des SEStEG keinen Bedarf. Der Antrag nach § 13 Abs 2 UmwStG ist unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts bzw des tats Wertansatzes bei der übertragenden Kö in § 11 UmwStG (s UmwSt-Erl 2025 Rn 13.08). § 13 Abs 2 UmwStG gilt zudem nach neuerer BFH-Rspr und angepasster Verw-Auff auch, soweit es Verschmelzung oder Spaltung zu Vermögensverschiebungen zwischen den AE der übertragenden Kö kommt (s Tz 9).

 

Tz. 27

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Die in den Nrn 1 und 2 des § 13 Abs 2 S 1 UmwStG genannten Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Vielmehr reicht für den Ansatz des Bw bzw der AK das Vorliegen der in Nr 1 oder der in Nr 2 genannten Voraussetzungen.

 

Tz. 28

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Jeder an der übertragenden Kö beteiligte AE kann sein Wahlrecht unabhängig von seinen Mitgesellschaftern ausüben (s Schmitt/Schloßmacher, DB 2009, 1425, 1428). Besitzt ein AE mehrere Anteile an der übertragend...

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