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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.5 Zuordnung des Vermögens usw bei einer Spaltung

Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
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Tz. 46

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Wenn man von Arbeitsverhältnissen und den daraus entstandenen Versorgungsverpflichtungen absieht, die gem § 324 UmwG zwingend derjenigen Kö zuzuordnen sind, auf die der verursachende Betrieb oder Betriebsteil überführt worden ist, können nach UmwR sämtliche Aktiva und Passiva unabhängig von evtl funktionalen Zusammenhängen frei zugeordnet werden (s Priester in Lutter, 6. Auf, § 126 UmwG Rn 59). Völlig anders ist die Rechtslage im UmwStR. Da § 15 UmwStG eine spaltungsbedingte Übertragung von BV zu Bw nur unter der Voraussetzung zulässt, dass ein (Nur-)Teilbetrieb übertragen wird und im Fall der Abspaltung ein Teilbetrieb zurückbleibt (dazu s Tz 90 ff), ist es stlich von entscheidender Bedeutung, dass im Vorfeld der Spaltung die einzelnen Bil-Positionen der übertragenden Kö den jeweiligen Teilbetrieben zugeordnet werden. Wie Schumacher (in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 29) zutr ausführt, kann es erforderlich sein, iRe Spaltung Gegenstände zu teilen oder wirtsch Eigentum iSd § 39 Abs 2 Nr 1 AO, Nutzungsrechte oder Treuhandverhältnisse zu begründen.

Bei der Spaltung eines organschaftlich eingebundenen Unternehmens spielt auch die Zuordnung eines bestehenden GAV eine zentrale Rolle (dazu s UmwStG Anh 1 Tz 3 ff).

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