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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 12.4.5.6 Sonderprobleme bei Beteiligung der Organgesellschaft an einer nachgeordneten Personengesellschaft

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 1474

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn einer OG eine PersGes nachgeordnet ist, treten hinsichtlich der Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und 4 KStG Sonderprobleme auf (s Dötsch/Pung, DK 2010, 223):

 

Tz. 1475

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

a) Wertansatzdifferenzen zwischen H-Bil und St-Bil während der organschaftlichen Zeit

Mehr- und Minderabführungen einer OG an ihren OT können auch durch Wertansatzdifferenzen zwischen H-Bil und St-Bil bei einer der OG nachgeordneten PersGes verursacht sein. Solche Differenzen ergeben sich wie folgt:

  • Wegen der kstlichen Transparenz der PersGes schlägt sich das St-Bil-Ergebnis der PersGes unmittelbar und phasengleich auch in dem St-Bil-Ergebnis der OG nieder, und zwar in dem Ansatz der MU-Beteiligung (sog Spiegelbildtheorie; dazu auch s Tz 1406, s Tz 1432, s Tz 1479 und 1482).
  • In der H-Bil der OG, in der diese Beteiligung mit den AK ausgewiesen ist, ergeben sich, bezogen auf die MU-Beteiligung, BV-Veränderungen nur aus Gewinnentnahmen seitens der OG (s IDW RS HFA 18 Rn 13 ff).

Wenn die OG als MU jederzeit per Entnahme auf die Gewinne der PersGes zugreifen kann, hat sie insoweit in ihrer Bil eine Forderung auszuweisen; in diesem Fall stimmen St-Bil-Mehrung und Gewinnabführung überein.

Anders ist die Situation, wenn die OG kein sofortiges oder nur ein eingeschränktes Entnahmerecht hat. Dann steht insoweit dem in der St-Bil der OG enthaltenen phasengleichen Ausweis des MU-Anteils am Gewinn der PersGes ein Forderungsausweis in der H-Bil der OG nicht ggü. Daraus folgt eine Minderabführung iSd § 14 Abs 4 KStG, es sei denn, die OG stellt ihren Anteil am Gewinn der PersGes in eine Gewinnrücklage ein. Bei späterer Entnahme des Gewinns ergibt sich eine Mehrabführung.

Wegen der Beteiligung einer OG an ausl PersGes s Tz 1432; wegen der Auswirkungen eines nach ...

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