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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.1 Allgemeines (Begriff, Bedeutung und Anwendungsbereich)

Joachim Patt
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Tz. 1

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

§ 20 UmwStG gehört zum Achten Teil des UmwStG (s §§ 20 – 23 UmwStG) und stellt die zentrale Vorschrift zur ertragstlichen Begünstigung der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils in eine Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Sacheinlage) dar (s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 1 ff). In § 20 Abs 1 UmwStG wird der Begriff ›Sacheinlage‹ verwendet für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, eines MU-Anteils oder bestimmter (mehrheitsvermittelnder) Anteile an Kap-Ges in eine unbeschr kstpfl Kap-Ges gegen Erhalt von neuen Anteilen an dieser Gesellschaft (Schaubild s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 5). Nur wenn sämtliche Voraussetzungen der Sacheinlage (s Tz 2) gegeben sind, finden die entspr Regelungen der nachfolgenden Absätze für die aufnehmende Kap-Ges und den Einbringenden Anwendung. Diese bestimmen die Möglichkeit, den Vorgang der Sacheinlage stneutral zu behandeln. Die Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist ein zentraler Begriff des Achten Teils des UmwStG und stellt gewissermaßen den Zugang zu den stlichen Begünstigungen des UmwStG dar. In der Gestaltungs- und Besteuerungspraxis liegen hier die größten Probleme im Hinblick auf die Anwendung des § 20 UmwStG. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des § 20 UmwStG ergibt sich ausschließlich aus dem Tatbestand der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG. ›Allgemeine Vorschriften‹ wie zu den ersten sieben Teilen des UmwStG (s §§ 1 ff UmwStG) gibt es für § 20 UmwStG nicht.

 

Tz. 2

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Sacheinlage hat nach § 20 Abs 1 UmwStG folgende Voraussetzungen:

• WG, die in ihrer Zusammenfassung einer stlichen Sachgesamtheit in Gestalt eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils entsprechen oder ein mehrheitsvermittelnder Anteil an einer Kap-Ges (begünsti...

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