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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1 Regelungsbereich

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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1.1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

§ 20 UmwStG gehört zu den Einbringungsvorschriften des Sechsten Teils des UmwStG, der die Einbringung von Unternehmensteilen (sog Sacheinlage, s § 20 Abs 1 UmwStG) und die Einbringung von Anteilen an einer Kap-Ges/Gen (Anteilstausch) in eine Kap-Ges oder Gen für Zwecke der ErtrSt regelt. Zur Bedeutung der Regelungen der §§ 20ff UmwStG s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 43ff und zum Telos s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 16–17.

Seit der Novellierung des UmwStG durch das SEStEG begünstigt § 20 UmwStG nur noch die Einbringung von betrieblichen Sachgesamtheiten (nämlich Betrieb, Teilbetrieb und MU-Anteil). Der bisher in § 20 Abs 1 S 2 UmwStG 1995 enthaltene Anteilstausch ist aus dem Regelungsbereich des § 20 UmwStG herausgelöst und aus Gründen einer anderen Besteuerungskonzeption in eine eigene Rechtsnorm – nämlich § 21 UmwStG – überführt worden (s § 21 UmwStG Tz 1).

Die Neufassung von § 20 UmwStG durch das SEStEG ist geprägt durch die Aufgabe des Besteuerungssystems der sog einbringungsgeborenen Anteile (s § 21 UmwStG 1995; zur Überführung der ehemals einbringungsgeborenen Anteile in den Anwendungsbereich des § 17 Abs 6 EStG mit Wirkung zum 01.01.2025, s Tz 144a; s UmwSt-Erl 2025 Rn 27.01ff) und der "Europäisierung" der Umstrukturierungen (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 6–6a). Dies erforderte insbes ein neues Bewertungsprinzip (s § 20 Abs 2 UmwStG), das einerseits die beabsichtigte St-Vergünstigung durch ein Bewertungswahlrecht weiterführt und gleichzeitig bei Ausl-Beteiligung das inl Besteuerungsrecht sichert (Entstrickung). Da der sachliche Anwendungsbereich von § 20 UmwStG auch grenzüberschreitende Einbringungsvorgänge und Sacheinlagen unter Beteiligung von St-Ausländern erfasst, müssen sich die Bestimmungen der Vorschrift iRd (primären und sekundären) EU-/EWR-Rec...

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