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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AStG Einkünfte von Zwischengese ... / 2.3.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 135

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG betrifft Einkünfte aus der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen. Die genannten Tätigkeiten werden auch als industrielle Tätigkeiten zusammengefasst.[1] Eine Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten ist nicht erforderlich, weil alle ausnahmslos zu aktiven Einkünften führen.

 

Rz. 136

Das Gesetz nennt zunächst verschiedene Arten produktiver Tätigkeiten in Bezug auf Sachen. Sachen sind körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der sachliche Anwendungsbereich unterscheidet sich insoweit vom Handel, als bei Letzterem keine substanzielle Veränderung des Produkts erfolgt.[3] Zu den Einkünften aus den industriellen Tätigkeiten gehören aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise auch die Gewinne aus der Veräußerung der Sachen.[4] Eine Aufspaltung in industrielle Tätigkeit und Handel erfolgt regelmäßig nicht.[5]

 

Rz. 137

Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG umfasst:[6]

  • "Herstellung" meint die Erzeugung einer zuvor nicht vorhandenen Sache. Dies umfasst auch die Herstellung von Zwischenfabrikaten (Erreichen einer höheren Verarbeitungsstufe), nicht aber die bloße Werterhöhung einer bereits bestehenden Sache.[7] Die ausländische Gesellschaft muss "Hersteller" sein, d. h. den Wertschöpfungsprozess kontrollieren, kann dabei aber auch Teile der Produktion auf Subunternehmer auslagern.[8]
  • "Bearbeitung" ist die Änderung einer existierenden Sache, die als solche erhalten bleibt. Das bloße Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, etc. gilt nicht als Be- oder Verarbeitung.
  • "Verarbeitung" ist die Änderung einer existierenden Sache, die infolge dessen als solche nicht erhalten bleibt. Die Sache geht im Rahmen der Verarbeitung in eine...

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