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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, InsVV § 9 Vorschuß

Dr. Jürgen Blersch
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Gesetzestext

 

1Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. 2Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. 3Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4 der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.

Bisherige gesetzliche Regelung: § 7 VergVO

1. Allgemeines

 

Rn 1

Sowohl das materielle Insolvenzrecht (vgl. z.B. § 63 Satz 2 InsO) als auch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3) gehen von dem Grundsatz aus, dass Tätigkeiten im Insolvenzverfahren nachschüssig vergütet werden. Die Akteure des Insolvenzverfahrens sind also grundsätzlich vorleistungspflichtig. Dies führt dazu, dass die Aufwendungen für ein Verfahren von den Beteiligten vorfinanziert werden müssen. Die damit verbundenen Belastungen können teilweise erheblich sein. So sind beispielsweise für ein durchschnittliches professionelles Insolvenzverwalterbüro mit 10 bis 15 Mitarbeitern monatliche Betriebsausgaben bis zu 50 000 EUR keine Seltenheit. Bedenkt man, dass die Vergütung für diese Vorleistungen erst am Ende eines oft mehrjährigen Verfahrens aus der Insolvenzmasse entnommen werden kann, so wird deutlich, welcher Finanzierungsaufwand gerade in den ersten Jahren einer professionellen Insolvenzverwaltertätigkeit zu bewältigen ist. Wegen des unsicheren Verfahrensausgangs trägt der Verwalter außerdem das Risiko, in den Fällen der § 207, 208 InsO nach intensiver und langwieriger Tätigkeit keine angemessene Vergütung oder nur einen Bruchteil hiervon zu erhalten.

 

Rn 2

Da sich diese Problematik mit Einführung der InsO nur hinsichtlic...

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