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Bestellung: Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der Bestellungsbeschluss ist für ungültig zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Ein solcher Grund ist ebenso wie bei der Abberufung aus wichtigem Grund zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen.

 

Normenkette

WEG § 26 Abs. 1

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K greift im Wege der Anfechtungsklage den Beschluss an, mit dem V zum Verwalter bestellt worden ist. Im Berufungsverfahren erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Streitig ist, wer die Kosten zu tragen hat.

 

Die Entscheidung

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) hat K die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Seine Anfechtungsklage hätte nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage in der Berufungsinstanz keinen Erfolg gehabt.

Grundsätze zur Überprüfung eines Bestellungsbeschlusses

  1. Ein Bestellungsbeschluss sei für ungültig zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliege, der gegen die Bestellung dieser Person zum Verwalter spreche. Ein solcher Grund sei ebenso wie bei der Abberufung aus wichtigem Grund zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten sei. Dies werde dann der Fall sein, wenn Umstände vorlägen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeig...

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