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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 6 Fristverkürzung für kapitalmarktorientierte Unternehmen (Abs. 4)

Michael Dilßner
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Rz. 163

Durch § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB wird die Frist zur Offenlegung auf vier Monate begrenzt. Diese Regelung gilt für kapitalmarktorientierte Unt i. S. v. § 264d HGB (§ 264d Rz 4 ff.), die keine KapG i. S. v. § 327a HGB sind. Dies sind Ges., die ausschl. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100 TEUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung ausgeben (§ 327a Rz 2 ff.). Die Erleichterung für die kapitalmarktorientierten Unt, die ausschl. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100 TEUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben, ist seit dem DiRUG nicht mehr im § 325 HGB genannt, da sich bereits aus § 327a HGB selbst ergibt, dass die verkürzte Offenlegungsfrist des § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB auf kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. d. § 327a HGB keine Anwendung findet.

Bei der Frist handelt es sich um den max. zulässigen Zeitraum, sodass eine frühere Offenlegung möglich ist. Dies ergibt sich schon aus der zeitlichen Vorgabe in § 325 Abs. 1a HGB, wo die dortige Frist von zwölf Monaten als äußerste Frist normiert (Rz 90) wird.

 

Rz. 164

Für die Berechnung der Fristen gelten die allgemeinen Regelungen (Rz 90 ff.). Eine Fristverlängerung ist nicht zulässig.

 

Rz. 165

Inhaltlich erstreckt sich diese Pflicht auf den Jahresabschluss und den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk. Für die anderen offenlegungspflichtigen Unterlagen ergibt sich die Verpflichtung zur Offenlegung mit dem Jahresabschluss aus dem Wortlaut von § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. ("gleichzeitig") bzw. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB n. F. Damit sind im E...

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