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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 5.2 Befreiungsvoraussetzungen

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 104

§ 264 Abs. 3 HGB enthält neben der ab dem Gj. 2021 erfolgten Klarstellung bez. des Verbots der Nutzung von kapitalmarktorientierten Unternehmen sechs kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen für die Befreiung:

  • Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses und Einbezug in den Konzernabschluss eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR (Rz 105 ff.),
  • Zustimmung aller Gesellschafter des TU zur Befreiung für das jeweilige Gj und Offenlegung des Beschlusses nach § 325 HGB (Rz 108 ff.),
  • Erklärung des MU zum Einstand für bis zum Gj-Ende entstandene Verpflichtungen des TU bis zum Ende des kommenden Gj (Rz 118 ff.),
  • Erfüllung bestimmter europäischer Voraussetzungen hinsichtlich Aufstellung und Prüfung des Konzernabschlusses (Rz 115 f.),
  • Angabe der Befreiung des TU im Anhang des vom MU aufgestellten und nach § 325 HGB durch Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers offengelegten Konzernabschlusses (Rz 117),
  • Mitteilung der Befreiung im Unternehmensregister für das TU unter Bezugnahme auf § 264 Abs. 3 Nr. 4b HGB und Angabe des MU (Rz 117).

5.2.1 Einbezug als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens

 

Rz. 105

Die Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB erfordert die kumulative Erfüllung aller im Gesetzestext genannten Voraussetzungen. Grundvoraussetzung für die Befreiung ist zunächst, dass ein TU in den Konzernabschluss eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen ist. Dabei liegt ein TU vor, wenn die Voraussetzungen des § 290 HGB bzw. der entsprechenden nationalen Umsetzung der RL 2013/34/EU erfüllt sind, d. h., auf das TU kann unmittelbar oder mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden (§ 290 Rz 28 ff.). Es ist unerheblich, ob es sich bei dem TU auch um eine Beteiligung des MU handelt (§ 301 Rz ...

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