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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 311 Definition. Befreiung

Dr. Andreas Gattung
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1 Überblick

 

Rz. 1

Beteiligungen an assoziierten Unt sind im Konzernabschluss gesondert auszuweisen und nach der Equity-Methode zu bilanzieren. Während § 311 HGB den Begriff des assoziierten Unt definiert, ist die Anwendung der Equity-Methode in § 312 HGB geregelt. § 313 Abs. 2 Nr. 2 HGB sieht besondere Angabepflichten für den Konzernanhang vor. Die Vorschriften werden durch DRS 26 "Assoziierte Unternehmen" ergänzt.

 

Rz. 2

Gem. § 311 HGB wird die Einstufung als assoziiertes Unt unter der Prämisse vorgenommen, dass eine Beteiligung gem. § 271 Abs. 1 HGB besteht und der maßgebliche Einfluss tatsächlich ausgeübt oder widerlegbar vermutet wird. Die Einstufung eines BeteiligungsUnt als assoziiertes Unt kann auch auf nicht vollkonsolidierte TU und nicht anteilmäßig konsolidierte GemeinschaftsUnt Anwendung finden.

Der maßgebliche Einfluss wird widerlegbar vermutet, wenn dem beteiligten Unt (Investor) direkt oder indirekt ein Stimmrechtsanteil an dem BeteiligungsUnt von mind. 20 % zusteht. Hält der Investor direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von weniger als 20 %, wird widerlegbar vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss besteht.

 

Rz. 3

Die positive Assoziierungsvermutung kann, muss aber nicht bewiesen werden. Die Beurteilung, ob maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände.

 

Rz. 4

Sofern eine Beteiligung an einem assoziierten Unt für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist, kann nach § 311 Abs. 2 HGB auf die Anwendung der Equity-Methode verzichtet werden.

 

Rz. 5

Gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG gilt § 311 HGB sinngemäß für den Konzernabschluss nach PublG. Demgemäß müssen assoziierte Unt auch in einen Konzernabschluss nach PublG nach Maßgabe des § 312 HGB einbezogen werden.

2 Definition des assoziierten Unternehmens (Abs. 1 Satz 1)

2.1 Allgemeines

 

Rz. 6

Gem. § 311 Abs...

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    Handelsgesetzbuch / § 311 Definition. Befreiung
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      (1) 1Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes ...

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