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Bauträger muss grundsätzlich auch für noch nicht voll ausgebaute und noch nicht verkaufte Einheiten volles Wohngeld bezahlen!

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Hat der Bauträger-Eigentümer sein Wohnungseigentum noch nicht voll ausgebaut und kann er es daher auch noch nicht nutzen, ist er gleichwohl verpflichtet, die Bewirtschaftungskosten mitzutragen, da diese entweder nicht benutzungsabhängig sind oder aber - soweit sie als benutzungsabhängig angesehen werden können - die Kostenbelastung der Beteiligten bei einer Herausrechnung dieser Kosten (wie hier) nicht so erheblich verringern würde, dass ein Beibehalten der jetzigen Verteilung als grob unbillig anzusehen ist.

2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) hat allein ein einzelner Eigentümer einen Anspruch gegen die restlichen Mitglieder der Gemeinschaft auf Abänderung des vereinbarten Verteilungsschlüssels, wenn die Abrechnung nach diesem Schlüssel zu einer Mehrbelastung eines einzelnen Eigentümers gegenüber den anderen führt; ein solcher Anspruch besteht aber nach h.R.M. nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen; bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (h.R.M.). Von besonderer Bedeutung ist dabei die Überlegung, dass sich grundsätzlich jeder einzelne Eigentümer darauf verlassen können soll, dass einmal getroffene Vereinbarungen grundsätzlich weiterhin Gültigkeit haben und sich jeder Eigentümer beim Erwerb seines Eigentums über den in der Teilungserklärung festgelegten oder durch nachträgliche Vereinbarung geänderten Kostenverteilungsschlüssel informieren bzw. sich entsprechend einstellen kann.

Im vorliegenden Fall wurde deshalb zu Recht eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels verneint; der Bauträger hat selbst die Teilungserklärung errichtet, die Größe der ...

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