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OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.03.1998 - 3 Wx 7/98

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 204/97)

AG Wuppertal (Aktenzeichen 93 UR II 86/96 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.401,47 DM,

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben das Hausgrundstück W. … 1 durch notariellen Kaufvertrag vom 28. Mai 1984 erworben. Durch notarielle Teilungserklärung vom 15. August 1985 teilten sie das Grundeigentum in Wohnungseigentum auf. Von den insgesamt zehn Wohnungen behielten sie das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 7 sowie den beiden im Dachgeschoß gelegenen Wohnungen Nr. 9 und 10, wobei die Wohnungen Nr. 9 und 10 entsprechend den bereits vorliegenden Baugenehmigungen ausgebaut werden sollten. Die Wohnung Nr. 10 ist in der Folgezeit nicht ausgebaut worden, die Wohnung Nr. 9 war zwischenzeitlich an ein Hausmeisterehepaar vermietet, sie steht seit längerer Zeit leer, insbesondere weil es an der erforderlichen Schall- und Wärmeisolierung fehlt.

In der von ihnen formulierten notariellen Teilungserklärung haben die Beteiligten zu 1 in § 14 bestimmt, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten mit der Maßgabe beizutragen, daß der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil an diesen Kosten nach den Miteigentumsanteilen ermittelt wird, soweit die Verbraucherkosten für Wasser, Abwasser und Heizung nebst Warmwasser u.ä. nicht nach besonderen Maßeinrichtungen oder auf sonstige Weise getrennt ermittelt bzw. berechnet werden. Die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Fahrstuhlanlage sollten allein die Wohnungseigentümer zu je 1/10 tragen.

Bis zum 31. Dezember 1993 akzeptierten die übrigen Wohnungseigentümer, daß der Beteiligte zu 2 als Verwalter die Wohnungen Nr. 9 und 10 insbesondere bei den verbrauchsabhängigen Kosten nicht voll berücksichtigte. Dies änderte sich, nachdem die Beteiligte zu 8 zur Verwalterin bestellt wurde.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. Mai 1996 genehmigten die Wohnungseigentümer mit Mehrheit unter TOP 3 die von der Beteiligten zu 8 für 1995 erstellte Jahresabrechnung.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 1. Juli 1996 beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Sie haben ferner begehrt, § 14 der Gemeinschaftsordnung für die Wohnungen Nr. 9 und 10 dahin zu ergänzen, daß die Wohnung Nr. 10 bis zu ihrer Herstellung aus Billigkeitsgründen ab 1. Januar 1994 von den Kosten

  • der Hausversicherungen
  • des Allgemeinstroms
  • der Fahrstuhlanlage

und die Wohnung Nr. 9 bis zu ihrer Instandsetzung ab 1. Januar 1994 aus Billigkeitsgründen von den Kosten

  • des Allgemeinstroms
  • des Frisch- und Schmutzwassers
  • der Fahrstuhlanlage

befreit wird.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, der die übrigen Beteiligten entgegengetreten sind.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 27 FGG.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, die in § 14 der Teilungserklärung enthaltene Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sei nicht grob unbillig. Auch wenn die Beteiligten zu 1 und 2 die Wohnungen Nr. 9 und 10 derzeit noch nicht nutzen könnten, weil sie den bereits für 1986 vorgesehenen Ausbau der Wohnungen bisher nicht vorgenommen hätten, seien sie gleichwohl verpflichtet, die Bewirtschaftungskosten mit zu tragen, da diese entweder nicht benutzungsabhängig seien oder aber soweit sie als benutzungsabhängig angesehen werden könnten, die Kostenbelastung der Beteiligten zu 1 und 2 bei einer Herausrechnung dieser Kosten nicht so erheblich verringert würde, daß ein Beibehalten der jetzigen Verteilung als grob unbillig anzusehen sei.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2, den die Jahresabrechnung 1995 genehmigenden Beschluß der Wohnungseigentümer für ungültig zu erklären, ist nicht begründet.

Maßgebend für die Verteilung von Lasten und Kosten ist der in der Teilungserklärung festgelegte Verteilungsschlüssel. Danach werden entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 2 WEG Nutzen, Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt mit Ausnahme der nach Verbrauch erfaßten Kosten für Heizung, Frisch- und Schmutzwasser. Die in der Teilungserklärung getroffene Regelung hat Vereinbarungscharakter (§ 5 ...

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