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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 9 Überbewertung der Sach ... / IV. Ansprüche der Gesellschaft als Folge

Klaus Beine
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Rz. 10

Die Überbewertung führt zum Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich der Differenz durch den Gesellschafter, den insofern eine Pflicht zur Geldzahlung trifft – Bestehen der im Grunde primär eingreifenden Bareinlagepflicht (Noack § 9 Rz. 6; Lutter/Hommelhoff § 9 Rz. 1; Scholz/Veil § 9 Rz. 5). Gläubiger ist die GmbH, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Schuldner sind der überbewertende Gesellschafter bzw. auch sein Nachfolger als Anteilsinhaber, letztlich aber auch die übrigen Gesellschafter bei Ausfall des fehlerhaft bewertenden Gesellschafters (vgl. Lutter/Hommelhoff § 9 Rz. 6; auch Noack § 9 Rz. 7; vgl. hierzu OLG Celle GmbHR 2001, 243 (Ls.) = NZG 2000, 1178 – Falsche Versicherung des Geschäftsführers über Stammeinlageneinzahlung bei alsbaldiger Zurückzahlung der Einlage als Darlehen – Haftung nach § 9a – keine Berufung des Geschäftsführers auf § 19 (Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschafter auf Erbringen der Stammeinlage) – Gesamtschuldnerschaft des Geschäftsführers (§ 9a) und des Gesellschafters (§ 19) – keine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 infolge Sondervorschrift des § 9a – kein zusätzlicher Pflichtverstoß nach § 43 Abs. 2 bei Kenntnis und Wille der Gesellschafter und des Geschäftsführers von Nichteinzahlung/Nichteinforderung; OLG Schleswig NZG 2001, 566 – vollwertige, fällige und liquide Forderungen können als Sacheinlagen eingebracht werden; OLG Schleswig BB 2000, 2014 = GmbHR 2000, 1047 = NZG 2001, 84 – Inanspruchnahme des Gründungsgesellschafters auf Zahlung des Stammkapitals und des Geschäftsführers aus Gründungshaftung; LG Dresden GmbHR 2001, 29 mit Komm. v. Steinecke – Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage).

 

Rz. 11

Die Höhe des Anspruchs entspricht der Differenz zwischen dem angesetzten Überbewertungsbetrag sowie dem objektiven ...

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