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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 61 Auflösung durch Urteil

Dr. Detlef Koch
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I. Recht auf Klage

 

Rz. 1

§ 61 gewährt einem Gesellschafter in gewissen Fällen das Recht, auf Auflösung der GmbH zu klagen. Mit der Rechtskraft des die Auflösung aussprechenden Urteils ist die Gesellschaft aufgelöst, § 60 Abs. 1 Nr. 3.

 

Rz. 2

§ 61 ist zwingendes Recht. Die Wirkungen des § 61 dürfen durch den Gesellschaftsvertrag nicht erschwert werden (unabdingbares Minderheitenrecht). Eine unzulässige Einschränkung dieses Auflösungsgrundes liegt schon in der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, dass für den Fall der Auflösungsklage die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern festgelegt ist (BayObLG GmbHR 1978, 269). Unwirksam ist weiterhin eine Satzungsbestimmung, die die Einziehung des Geschäftsanteils bei Erhebung der Auflösungsklage vorsieht (OLG München GmbHR 2010, 870). Der Gesellschaftsvertrag kann aber die Auflösung durch Urteil über die in § 61 genannten Fälle hinaus erleichtern, z.B. bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters (Noack § 61 Rz. 2, 4). Ebenso können Gründe, die eine Auflösung rechtfertigen sollen, im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Es können jedoch keine in Wirklichkeit unwichtige zu wichtigen Gründen bestimmt werden (über wichtige Gründe vgl. Rz. 3).

II. Klagegrund

 

Rz. 3

Für die Auflösungsklage ist Klagegrund, dass ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, der im Verhältnis der Gesellschaft liegt. Als solche nennt Abs. 1 beispielhaft die Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen. Sie liegt vor, wenn jede Aussicht fehlt, das Unternehmen allgemein oder gerade mit diesen Gesellschaftern ersprießlich fortzusetzen (vgl. BGHZ 80, 346; OLG Koblenz NZG 2006, 66; auch Wicke § 61 Rz. 2), wobei es auf ein Verschulden einzelner Gesellschafter nicht ankommt. Ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, insb. bei einer Zweimann...

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