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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 42a Vorlage des Jahresab ... / IV. Ergebnisverwendungsbeschluss

Dr. Michaela Schmitt
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1. Allgemeines – Notwendigkeit der Beschlussfassung

 

Rz. 58

Die Feststellung des Jahresabschlusses sagt nichts darüber aus, was mit dem festgestellten Jahresergebnis geschehen soll. Dazu ist grds. ein besonderer Ergebnisverwendungsbeschluss erforderlich (Abs. 2 S. 1; vgl. auch § 46 Nr. 1), der vom Feststellungsbeschluss zu unterscheiden ist.

 

Rz. 59

Der Ergebnisverwendungsbeschluss ist nicht zwingend. Der Gesellschaftsvertrag kann darauf verzichten; über die Ergebnisverwendung ist dann im Feststellungsbeschluss mit zu entscheiden (MüKo GmbHG/Fleischer § 42a Rz. 30 f.). Ein besonderer Ergebnisverwendungsbeschluss erübrigt sich, wenn die Satzung die Vollausschüttung vorsieht (vgl. auch OLG Hamm GmbHR 1989, 126, für den Gewinnanspruch eines ausgeschlossenen Gesellschafters; vgl. i.Ü. Noack § 42a Rz. 36 ff.).

2. Zuständigkeit

 

Rz. 60

Zuständig ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Regelung enthält (z.B. Aufsichtsrat, Beirat, besonderer Gesellschafterausschuss, vgl. Noack § 42a Rz. 35; vgl. bereits OLG Düsseldorf GmbHR 1983, 125), die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1). Die Zuständigkeit kann abw. von der Zuständigkeit für die Feststellung geregelt werden (Noack § 42a Rz. 35).

3. Gegenstand der Ergebnisverwendung

 

Rz. 61

Gegenstand der Ergebnisverwendung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung eines evtl. bestehenden Gewinn- oder Verlustvortrags (§ 29 Abs. 1 S. 1) oder des Bilanzgewinns (§ 29 Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 62

Der Inhalt des Ergebnisverwendungsbeschlusses ist nicht vorgeschrieben (anders § 174 Abs. 2 AktG für die AG). Er kann beinhalten: Einstellung in die Gewinnrücklage, Ausweis als Gewinnvortrag, Ausschüttung an die Gesellschafter (vgl. Noack § 42a Rz. 36; Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 89), Tilgung des Anspruchs der Gesellschaft aus der Vorbelastung der Gesellschafter (vgl. Noack § 42a Rz. 36).

 

Rz. 63

Die Bildung von Rücklagen und Gewinnvorträgen gehört i...

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