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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 38 Widerruf der Bestellung / 6. Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach Abberufung

Dr. Michaela Schmitt
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Rz. 51

Der abberufene Geschäftsführer muss sich bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses nach überwiegender Meinung (vgl. BGH NJW 2011, 920; BGH GmbHR 1966, 277; OLG Karlsruhe GmbHR 1996, 651; Noack § 38 Rz. 101) mit einer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen anderen leitenden Stellung zufriedengeben, will er nicht wegen Arbeitsverweigerung eine fristlose Kündigung riskieren. Maßgebend ist die Zumutbarkeit im Einzelfall, die bei einer kleineren GmbH nach Eingliederung in einen Konzern auch eine Sachbearbeitertätigkeit sein kann (OLG Nürnberg GmbHR 2001, 73; a.A. Kothe-Heggemann/Dahlbender GmbHR 1996, 652, die Gesellschaft wird durch Anbieten der geschuldeten Leistung als Geschäftsführer in Annahmeverzug gesetzt, § 615 S. 1, § 296 BGB, so dass der ehemalige Geschäftsführer seinen Vergütungsanspruch behält).

 

Rz. 52

Grundsätzlich ist "wörtliches" Anerbieten, auch konkludent z.B. durch Geltendmachung des Gehaltsanspruchs, erforderlich. Das Anerbieten entfällt, wenn die Gesellschaft zu erkennen gibt, dass sie unter keinen Umständen zur Weiterbeschäftigung bereit ist, was auch durch Bestellung eines neuen Geschäftsführers zum Ausdruck gebracht werden kann (BGH GmbHR 2000, 1257). Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 S. 2 BGB; vgl. BGH GmbHR 2000, 1257).

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