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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 16 Rechtsstellung bei We ... / II. Eintragungswirkung in die Gesellschafterliste

Angela Bartl
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1. Eintragung in die eingereichte Gesellschafterliste

 

Rz. 4

Das Registergericht ist insofern Verwahrstelle der eingereichten Gesellschafterliste, wobei es allerdings die Übereinstimmung der Liste mit § 40 Abs. 1 S. 1 überprüfen darf (BGH NZG 2011, 1268).

 

Rz. 5

§ 16 dient Abs. 1 neben dem konkreten Ziel der Missbrauchsbekämpfung auch dem allg. Anliegen, nämlich durch Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen und Geldwäsche zu verhindern. Diese Transparenzforderungen entsprechen den Empfehlungen der Financial Action Task Force On Money Laundering (FATF), die durch die Richtlinie 2005/60/EG v. 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union umgesetzt worden sind (Art. 7, 8, 13 Abs. 6). Die Änderung des § 16 lehnt sich an das Regelungsmuster des § 67 Abs. 2 AktG an. Danach gilt seit 2008 im Verhältnis zur GmbH nur der in der im HR aufgenommenen Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter. Eine Gesellschafterliste ist im HR aufgenommen, wenn sie in den für das entspr. Registerblatt bestimmten Registerordner (§ 9 Abs. 1 HRV) bzw. den sog. Sonderband der Papierregister (§ 8 Abs. 2 HRV in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553) am 1.1.2007 geltenden Fassung) aufgenommen ist (zu den Zielen der Reform auch Scholz/Seibt § 16 Rz. 4).

 

Rz. 6

Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt dient der durch die Neufassung angestrebten Transparenz der Anteilsverhältnisse, da die Liste ab der Aufnahme im HR eingesehen werden kann (Scholz a.a.O.; auch Lutter/Hommelhoff § 16 Rz. 3 m.w.N.).

 

Rz. 7

Die zeitnahe Information der Geschäftsführer über die Veränderung ist auch in den Fällen gewährleistet, in denen gem. § 40 Abs. 2 S. 1 der...

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