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B. AVB D&O / X. Ausschluss bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit sog. "Insider-Regeln" (A-7.6 AVB D&O)

Dr. Rocco Jula
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Rz. 115

Insidergeschäfte sind EU-weit und damit in Deutschland verboten. Dies sind Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen an den Börsen bzw. Finanzmärkten getätigt werden. Dies ist in den Art. 8, 14, 15 der Marktmissbrauchsverordnung geregelt[1]. Diese EU-Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht. Ergänzend gilt in Deutschland das Wertpapierhandelsgesetz, das Schadensersatzansprüche und Strafvorschriften enthält (siehe §§ 97, 98 WpHG).

 

Rz. 116

 
Praxis-Beispiel

Abgeräumtes Konto

Der Finanzvorstand eines börsennotierten Unternehmens erfährt soeben von seinen Wirtschaftsprüfern, dass das Guthaben der AG, das bei einer asiatischen Bank in Höhe von einer Milliarde Euro angelegt war, durch Cyberkriminalität abgeräumt wurde. Die Bank hat dies verschwiegen. Der Vorstand zögert, ob er sofort eine Ad-hoc-Mitteilung herausgibt, da er Panikverkäufe, Kreditkündigungen, die Kündigung von Kundenbeziehungen usw. befürchtet. In zwei Tagen ist Hauptversammlung und dort wird eine Kapitalerhöhung beschlossen. Der Finanzvorstand vernichtet die E-Mail des Wirtschaftsprüfers und beschließt zu behaupten, sie nie erhalten zu haben. Er legt mit sofortiger Wirkung aus persönlichen Gründen sein Amt nieder und schiebt gesundheitliche Gründe vor. Schon zur Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat einen neuen Finanzvorstand bestellt. Zwei Monate später wird durch Nachfassen des Wirtschaftsprüfers der Vorgang dem Gesamtvorstand bekannt. Nun erfolgt erst die Ad-hoc-Mitteilung. Die Gesellschaft sieht sich zahlreichen Schadenersatzansprüchen von Kapitalanlegern ausgesetzt. Sie muss, da sie den Verlust des Milliardenbetrags nicht verkraften kann, Insolvenz anmelden. Der ehemalige Finanzvorstand ist unbekannten Aufenthalts. Zahlreiche Kapitalanleger melden Schadensersatzansprüche wegen verspät...

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