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B. AVB D&O / II. Vertrag zugunsten Dritten/Zurechnung von Verhalten und Kenntnis

Dr. Rocco Jula
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1. Problemaufriss

 

Rz. 5

Bei der gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung sind eine Vielzahl von Organpersonen und ggf. leitende Mitglieder der Konzerngesellschaften mitversichert. Hier drängt sich die Frage auf, wie sich Defizite/Versäumnisse einzelner "Akteure" auf den Versicherungsschutz einer versicherten Person auswirken. Die Zentralfrage ist, wie autonom die Rechte der Versicherten sind. Wie wirken sich Versäumnisse/Handlungen/Kenntnisse der Versicherungsnehmerin oder anderer Versicherter auf den Direktanspruch und den Versicherungsschutz des betreffenden Versicherten aus? Die Versicherten sind in der Regel am Abschluss und bei Änderungen des D&O-Versicherungsvertrags nicht beteiligt. Teils kommen sie auch erst nach dem Abschluss des D&O-Versicherungsvertrags hinzu. Für sie ist von essenzieller Bedeutung, wie sich "Störfälle" und "Defizite" bei der Vertragsanbahnung und der Durchführung des Vertrags, aber auch wie sich Kenntnisse und Verhaltensweisen anderer Personen auswirken.[1] Folgende Fragen lassen sich zu diesem Problemkreis formulieren:

 

Rz. 6

  1. Welches Verhalten und welches Wissen müssen sich die jeweiligen Versicherten zurechnen lassen?
  2. Schadet dem Versicherten eine Arglistanfechtung des Vertrags?
    (siehe dazu die Ausführungen unten bei A-8 AVB D&O I 3 sowie bei B1-1- II AVB D&O)
  3. Schadet dem Versicherten ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG?

    (siehe dazu auch die Ausführungen bei B1-1- II AVB D&O)

  4. Schadet es den Versicherten, wenn ein anderer Versicherter oder die Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall vorsätzlich gemäß § 103 VVG herbeigeführt hat, also einen subjektiven Risikoausschluss verwirklicht hat? (siehe dazu auch die Ausführungen beim A-8 AVB D&O II 3).
  5. Schadet es dem Versicherten, wenn nicht er, sondern nur ein anderer Versicherter eine wissentliche Pflic...

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