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B. AVB D&O / b. Regressfähigkeit von Verbandsgeldbußen

Dr. Rocco Jula
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Rz. 153

Die Voraussetzungen des Rückgriffs beim Geschäftsführer ist Gegenstand einer langjährigen Diskussion.[1] Der Streit entzündet sich vor allem bei Kartellbußen. Diese sind häufig exorbitant hoch. Sie sollen das Unternehmen treffen, das die Kartellverstöße begangen hat. Beim sog. Schienenkartell hat das LAG Düsseldorf deswegen eine Regressfähigkeit einer Kartellbuße verneint,[2] das BAG hielt den Arbeitsrechtsweg nicht für eröffnet und verwies auf den Zivilrechtsweg.[3] Dieser Rechtsweg hätte daher erneut bis zum BGH durchlaufen werden müssen. Anfang 2022 wurde in der Presse verbreitet, dass man sich zum Schienenkartell geeinigt habe. Es wurde wohl vom D&O-Versicherer eine Zahlung auf die regressierten Kartellbußen geleistet. Damit ist derzeit nicht absehbar, wann es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommt. Dem Geschäftsführer wurde u. a. vorgeworfen, er habe eine Nebenabrede zu einem Vertriebsvertrag getroffen, dass der Versicherungsnehmerin und einem weiteren mit der Versicherungsnehmerin verbundenen Unternehmen eine Exklusivität gesichert habe und zu einer Beherrschung von 75 % des Schienenmarkts geführt habe. Unter anderem wurde rechtskräftig eine Geldbuße gegen die Gesellschaft in Höhe von 103 Mio. EUR festgesetzt. Da das Unternehmen mit der Kartellbehörde kooperierte, kam eine Bonusregelung zur Anwendung, ein Gewinn wurde durch die Geldbuße nicht abgeschöpft.[4]

Durch den Vergleich im Schienenkartell ist die Entwicklung hinsichtlich der Regressfähigkeit von Geldbußen, speziell zu Kartellbußen zunächst offen.[5] Der BGH hat am 11.2.2025, KZR 74/23 im sog. Edelstahlkartell die Frage der Regressfähigkeit von Kartellbußen dem EuGH vorgelegt. Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.7.2023, VI-6 U 1/22 (Kart), NZKart 2023, 489, hielt die Kartellstrafe ...

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