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B. AVB D&O / 2. Anspruch aus § 15 b IV 1 InsO wegen Masseschmälerung

Dr. Rocco Jula
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Rz. 39

Ob die Deckung auch Ersatzansprüche der GmbH aus § 15 b Abs. 4 InsO (bis zum 31.12.2020 § 64 Satz 1 GmbHG) umfasst ist umstritten.[1] Der BGH hat dies mit Urteil v. 18.11.2020 bejaht.[2] Die Diskussion wird bei der GmbH wegen des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG geführt, die Frage stellt sich aber auch gleichfalls für die AG (§ 92 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG) oder die Genossenschaft (§ 99 GenG) bzw. seit dem 1.1.2021 bei dem für alle Rechtsformen geltenden § 15b Abs. 4 InsO. Gegen eine Erstreckung des Versicherungsschutzes wird eingewandt, dass es sich nicht um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch handele, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch eigener Art, also sui generis.[3] Hierbei wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, der mehrmals den Ersatzanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG als solcher eigener Art bezeichnet hat.[4] Diese gesellschaftsrechtliche Einordung ist indes, was auch das OLG Düsseldorf herausstellt, für die versicherungsrechtliche Einordnung nicht zwingend. Vielmehr kommt es darauf an, was eine Auslegung der jeweiligen Versicherungsbedingungen aus Sicht des Versicherungsnehmers ergibt, also wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.[5] Für den betroffenen Personenkreis – die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin und den Geschäftsführer als versicherte Person – sei bei aufmerksamem und verständigem Studium der Versicherungsbedingungen erkennbar, dass nicht in jedem Fall der Inanspruchnahme Versicherungsschutz bestehe und § 64 GmbHG keinen Schadenersatzanspruch bzw. keine Schadenersatzverpflichtung begründe.[6] Diese Vorschrift diene nicht der Kompensatio...

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