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Ausübung von Hilfsarbeiten oder des Wehrdienstes ist kindergeldschädlich

Georg Schmitt
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Leitsatz

Die Ausübung von Hilfsarbeiten, bei denen der "Erwerbscharakter" im Vordergrund steht, sowie die Ausübung des Wehrdienstes sind keine Ausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a EStG. Auch die unverschuldete Überschreitung der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist kindergeldschädlich.

 

Sachverhalt

Der am 11.8.1984 geborene Sohn des Klägers hat im Juni 2005 das Abitur abgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger Kindergeld für den Sohn. Der Antrag des Klägers vom 7.10.2006 auf Gewährung des Kindergeldes für ein über 18 Jahre altes Kind wurde von der Familienkasse abgelehnt, weil der Sohn lt. eigenen Angaben erst nach Ablauf des Wehrdienstes an einer Berufsausbildung interessiert sei und die Berücksichtigung als Kind während der Übergangszeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes daran scheitere, dass die Übergangszeit mehr als vier Monate betragen habe. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, der Sohn werde für einen Beruf ausgebildet. Zum einen diene der ab 1.1.2006 ausgeübte gesetzliche Wehrdienst der Berufsausbildung, beispielsweise zum Offizier. Außerdem sei der Sohn vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 einer Tätigkeit in der physiotherapeutischen Praxis seiner Mutter nachgegangen, welche ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sei.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG steht dem Kläger für die Zeit vom Juli 2005 bis September 2006 kein Kindergeld zu. Für die Monate Juli bis Dezember 2005 ist der Sohn des Klägers nicht als Kind zu berücksichtigen, weil er sich in diesem Zeitraum weder in einer Berufsausbildung noch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden hat. Die Tätigkeit in der Praxis der Mutter kann nicht als Berufsausbildung gew...

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