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Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

Ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grund­verordnung (DSGVO) richtet sich nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Normenkette

Art. 4 Nr. 7, Art. 15 DSGVO

Sachverhalt

In der Hauptsache geht es um einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen eine Finanzbehörde. Im Rahmen dieses Klageverfahrens beantragte die Klägerin Akteneinsicht gemäß § 78 FGO und Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das FG gewährte der Klägerin Akteneinsicht, wies jedoch den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zurück. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin hat das FG nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und ihr die begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch den Spruchkörper des FG zu erteilen.

Entscheidung

Der BFH hat die Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO richtet sich nicht gegen den Spruchkörper oder den einzelnen Richter, sondern gegen die Behördenleitung.

Hinweis

In diesem Verfahren hat sich der BFH ausdrücklich zu der Frage geäußert, wer Verantwortlicher i.S.d. DSGVO ist, wenn im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens ein Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO gestellt wird. In der Praxis wird trotz der bisherigen Entscheidungen des BFH zu dem Unterschied zwischen dem Akteneinsichtsrecht und dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch (Aliud) vielfach noch nicht hinreichend unterschieden. Man kann es nicht deutlich genug sagen: das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO beinhaltet kein Akteneinsichtsrecht!

1. Gegen den den Auskunftsanspruch ablehnenden Beschluss des FG steht dem B...

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    Datenschutz-Grundverordnung / Art. 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
    Datenschutz-Grundverordnung / Art. 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person

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