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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 11 Urlaubsentgelt / 4.3.4 Zulagen und Auslösungen

Christoph Tillmanns
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Rz. 42

Bei Zulagen ist zu unterscheiden. Sie sind ebenfalls in den Verdienst einzubeziehen, wenn sie der Vergütung der Arbeitsleistung dienen, nicht aber dann, wenn sie nur mit der tatsächlichen Arbeit anfallende Aufwendungen ausgleichen sollen. Zuschläge für ungünstige Arbeitszeiten wie beispielsweise Nachtzuschläge oder Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten dienen der Vergütung der geleisteten Arbeit und sind einzubeziehen.[1]

Bei Erschwernis- oder Gefahrenzuschlägen wie Lärm-, Hitze- oder Schmutzzulagen ist danach zu unterscheiden, welchen Zweck sie verfolgen. Der dürfte hier auch in der Regel darin bestehen, eine zusätzliche Vergütung für die besonderen Anforderungen der Arbeit zu leisten. Daher sind sie auch bei der Ermittlung des Arbeitsverdienstes einzubeziehen. Nur dann, wenn eindeutig feststellbar ist, dass sie dem Aufwendungsersatz dienen, z. B. einem erhöhten Reinigungsbedarf der Kleidung, gilt das nicht.

 

Rz. 43

Auslösungen, die für den Arbeitsantritt gezahlt werden sind als Arbeitsentgelt anzusehen[2], weil sie dem Arbeitnehmer neben seiner Vergütung zusätzliches Einkommen unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen verschaffen sollen. Ob sie diese Funktion haben, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Jedenfalls dann, wenn sie höher sind als üblicherweise zu erwartende zusätzliche Aufwendungen des Arbeitnehmers, gelten sie als Arbeitsentgelt. Die steuerliche Behandlung kann ein weiterer Hinweis sein.[3]

Sozialzulagen wie beispielsweise Familien- oder Kinderzuschläge stellen Arbeitseinkommen dar und sind in die Vergütungsberechnung einzubeziehen.

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 11 BUrlG, Rz 9; ergibt sich mittelbar aus BAG, Urteil v. 22.1.2002, 5 AZR 674/92, NZA 2002, 1041.
[2] Ausführlich HK-BUrlG/Oppermann, 3. Aufl. 2013, § 11 BUrlG, Rz. 29 ff.
[3...

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