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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1 Urlaubsanspruch / 4.4 Tatsächliche Arbeitsleistung

Thomas Payrhuber, Birgit Zimmermann
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Rz. 26

Unerheblich ist dagegen grundsätzlich, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine Arbeitsleistung erbringt.[1] Das gilt sowohl für die Wartezeit als auch für das Kalenderjahr als Urlaubsjahr. Das erhellt ein Blick auf die Begrifflichkeit des "Erholungsurlaubs", wie ihn § 1 BUrlG verwendet. Richtig verstanden dient der Erholungsurlaub nicht der Erholung von konkret geleisteter Arbeit, sondern der "Erhaltung und Wiederauffrischung der Arbeitskraft."[2] Der Begriff des "Erholungs"urlaubs geht abstrakt von einem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers bei Fälligkeit des Anspruchs aus, ohne dass dieses im konkreten Einzelfall nachgewiesen sein muss. Das BAG geht daher davon aus, dass der Zusatz "Erholung" in § 1 BUrlG nur den sozialpolitischen Zweck beschreibt.[3] Der Urlaubsanspruch ist demnach vom Gesetz auch grundsätzlich nicht an eine vorherige Arbeitsleistung geknüpft, sondern wird als gesetzlich bedingte soziale Mindestleistung des Arbeitgebers aufgefasst, der ebenso wie der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall im gesetzlich geregelten Umfang unabdingbar und unentziehbar ist.

 
Hinweis

Der Inhalt des Urlaubs nach dem BUrlG ist die gesetzlich gesicherte Möglichkeit für einen Arbeitnehmer, die ihm eingeräumte Freizeit selbstbestimmt zur Erholung zu nutzen. Der Urlaubsanspruch eröffnet dem Arbeitnehmer in den Grenzen von § 8 BUrlG die freie Verfügbarkeit über seine Urlaubszeit.[4] Insofern mag der Begriff "Erholungsurlaub", wie er in § 1 BUrlG verwandt wird, irreführend sein: Tatsächlich setzt der Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem BUrlG nicht voraus, dass ein Arbeitnehmer nachweist, dass er objektiv erholungsbedürftig ist bzw. sich jedenfalls subjektiv erholungsbedürftig fühlt.[5] Ebenso wenig wie es für die Entstehung, den Bestand und die Erteilung des Urlaubs auf e...

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